Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

W62. 1105 
einer Tagesversäumniß deckende Sicherheit zu bestellen. Wenn die Eisenbahn fest zugesagte 
Wagen nicht rechtzeitig stellt, so hat sie dem Besteller eine dem Wagenstandgeld entsprechende 
Entschädigung zu zahlen. 
(8s) Der Lauf der in den Abs. 1 und 7 vorgesehenen Fristen ruht an Sonn= und 
Festtagen sowie für die Dauer einer zoll= oder steueramtlichen Abfertigung, sofern diese 
nicht durch den Absender verzögert wird. Der Absender hat die Dauer der Abfertigung 
nachzuweisen. 
57. 
Beförderung in ! oder in offenen Wagen. 
(1) Der Absender ist, sofern nicht eine Bestimmung der Verkehrsordnung, oder Zoll-, 
Steuer= und polizeiliche Vorschriften oder zwingende Gründe des Betriebs entgegenstehen, 
berechtigt, durch schriftlichen Vermerk auf dem Frachtbriefe zu verlangen: 
1. daß bei denjenigen Gütern, welche nach dem Tarif in offen gebauten Wagen 
befördert werden, die Beförderung in gedeckt gebauten Wagen erfolge, 
2. daß bei denjenigen Gütern, welche nach dem Tarif in gedeckt gebauten Wagen 
befördert werden, die Beförderung in offen gebauten Wagen stattfinde. 
(2) Im ersteren Falle kann die Eisenbahn einen im Tarife festzusetzenden Zuschlag 
zur Fracht erheben. 
(3) Der Tarif bestimmt, ob und unter welchen Bedingungen auf den im Frachtbriefe 
zu stellenden Antrag des Absenders Decken für offen gebaute Wagen miethweise überlassen 
werden. 
8 58. 
Verpackung und Bezeichnung des Gutes. 
(1) Soweit die Natur des Frachtguts zum Schutze gegen Verlust, Minderung oder 
Beschädigung auf dem Transport eine Verpackung nöthig macht, liegt die gehörige Besorgung 
derselben dem Absender ob. 
(2) Ist der Absender dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so ist die Eisenbahn, 
falls sie nicht die Annahme des Gutes verweigert, berechtigt zu verlangen, daß der Absender 
auf dem Frachtbriefe das Fehlen oder die Mängel der Verpackung unter spezieller Bezeich- 
nung anerkennt und der Versandstation hierüber außerdem eine besondere Erklärung nach 
Maßgabe des vorgeschriebenen Formulars (Anlage E) ausstellt. Sofern ein Absender gleich- 2% 
artige der Verpackung bedürftige Güter unverpackt oder mit denselben Mängeln der Ver- * 
packung auf der gleichen Station aufzugeben pflegt, kann er an Stelle der besonderen Er- 
klärung für jede Sendung ein für allemal eine allgemeine Erklärung nach dem in der 2, 
Anlage Fvorgeschriebenen Formular abgeben. In diesem Falle muß der Frachtbrief außer n 
der oben vorgesehenen Anerkennung einen Hinweis auf die der Versandstation abgegebene
	        
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