Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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(2) Bei Gütern, welche nach dem Ermessen der annehmenden Bahn schnellem Verderben 
unterliegen oder wegen ihres geringen Werthes die Fracht nicht sicher decken, kann die Voraus- 
bezahlung der Frachtgelder gefordert werden. 
(z) Wenn im Falle der Frankirung der Betrag der Gesammtfracht beim Versand 
nicht genau bestimmt werden kann, so kann die Versandbahn die Hinterlegung des ungefähren 
Frachtbetrags fordern. 
) Wurde der Tarif unrichtig angewendet oder sind Rechnungefehler bei der Festsetzung 
der Fracht und der Gebühren vorgekommen, so ist das zu wenig Geforderte nachzuzahlen, 
das zu viel Erhobene zu erstatten und zu diesem Zwecke dem Berechtigten thunlichst bald 
Nachricht zu geben. Zur Geltendmachung von Frachterstattungsansprüchen ist der Absender 
oder Empfänger berechtigt, je nachdem der eine oder der andere die Mehrzahlung an die 
Eisenbahn geleistet hat. Zur Nachbezahlung zu wenig erhobener Frachtbeträge ist nach Aus- 
lieferung des Gutes derjenige verpflichtet, welcher die Fracht bezahlt oder nach Abs. 3 
hinterlegt hat. § 90 Abs. 1 findet auf die in diesem Absatz erwähnten Ansprüche keine 
Anwendung. 
(5) Ansprüche der Eisenbahn auf Nachzahlung zu wenig erhobener Fracht oder Gebühren 
sowie Ansprüche gegen die Eisenbahn auf Rückerstattung zu viel erhobener Fracht oder 
Gebühren (Abs. 4) verjähren in einem Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Ablaufe 
des Tages, an welchem die Zahlung erfolgt ist. 
(3) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung zu viel erhobener Fracht oder 
Gebühren wird durch die schriftliche Anmeldung des Anspruchs bei der Eisenbahn gehemmt. 
Ergeht auf die Anmeldung ein abschlägiger Bescheid, so beginnt der Lauf der Verjährungs- 
frist wieder mit dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem die Eisenbahn ihre Entscheidung 
dem Anmeldenden schriftlich bekannt macht und ihm die der Anmeldung etwa angeschlossenen 
Beweisstücke zurückstellt. Weitere Gesuche, die an die Eisenbahn oder an die vorgesetzten 
Behörden gerichtet werden, bewirken keine Hemmung der Verjährung. 
(2) Hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung bewendet es bei den allgemeinen 
gesetzlichen Vorschriften. « 
§62. 
Nachnahme. 
(1) Dem Absender ist gestattet, das Gut bis zur Höhe des Werthes desselben mit 
Nachnahme zu belasten. Bei denjenigen Gütern, für welche die Eisenbahn Vorausbezahlung 
der Fracht zu verlangen berechtigt ist (§ 61 Abs. 2), kann die Belastung mit Nachnahme 
verweigert werden. 
(2) Für die aufgegebene Nachnahme wird die tarifmäßige Provision berechnet. Die 
Berechnung von Provision ist auch für baare Auslagen der Eisenbahn gestattet. Provisions-=
	        
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