Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

MBG2. 1109 
frei sind die von den Eisenbahnen nachgenommenen Frachtgelder, die tarifmäßigen Neben— 
gebühren, als: Frachtbrief-, Wäge-, Signir-, Lade-, Krahngelder, Zollabfertigungsgebühren 
u. s. w., ferner die statistische Gebühr des Waarenverkehrs sowie Portoauslagen und die 
Rollgelder der von der Bahnverwaltung bestellten Fuhrunternehmer. 
(3) Als Bescheinigung über die Auflegung von Nachnahmen dient der abgestempelte 
Frachtbrief, das Frachtbrief-Duplikat oder die anderweit gestattete Bescheinigung über Auf- 
gabe von Gütern. Auf Verlangen werden außerdem besondere Nachnahmescheine, und zwar 
gebührenfrei ertheilt. 
(6) Die Eisenbahn ist verpflichtet, sobald der Betrag der Nachnahme von dem Empfänger 
bezahlt ist, den Absender hiervon zu benachrichtigen und demselben die Nachnahme auszu- 
zahlen. Dies findet auch Anwendung auf Auslagen, welche vor der Aufgabe für das 
Frachtgut gemacht worden sind. Ist im Tarife die Auszahlung der Nachnahme vom Ab- 
lauf einer bestimmten Frist abhängig gemacht, so entfällt die Nothwendigkeit einer besonderen 
Benachrichtigung. 
(s) Ist das Gut ohne Einziehung der Nachnahme abgeliefert worden, so haftet die 
Eisenbahn für den Schaden bis zum Betrage der Nachnahme und hat deuselben dem Ab- 
sender sofort zu ersetzen, vorbehaltlich ihres Rückgriffs gegen den Empfänger. 
(6s) Baarvorschüsse können zugelassen werden, wenn dieselben nach dem Ermessen des 
abfertigenden Beamten durch den Werth des Gutes sicher gedeckt sind. 
§ 63. 
Lieferfrist. 
() Die Lieferfristen sind durch die Tarife zu veröffentlichen und dürfen die nach- 
stehenden Maximalfristen nicht überschreiten: 
a. für Eilgüter: 
1. Expeditionsfrist v 1 Tag, 
2. Transportfrist 
für je auch nur angefangene 300 Kilometer 1 Tag; 
b. für Frachtgüter: 
1. Expeditonsfrist . . . . 2 Tage, 
2. Transportfrist 
bei einer Entfernung bis zu 100 Kilometer . .1Tag, 
bei größeren Entfernungen für je auch nur angefangene weitere 
200 Kilometer . .1Tag. 
() Wenn der Transport aus dem Bereich einer Eisenbahnverwaltung in den Bereich 
einer anderen anschließenden Verwaltung übergeht, so berechnen sich die Transportfristen 
175“
	        
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