Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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durch ihr eigenes Verschulden veranlaßt worden sind. Diese Kosten sind im Tarif ein für 
allemal festzusetzen. 
8 65. 
Transporthindernisse. 
(1) Wird der Antritt oder die Fortsetzung des Eisenbahntransports ohne Verschulden 
des Absenders zeitweilig verhindert, so hat — abgesehen von dem Falle des Abs. 3 dieses 
Paragraphen — die Eisenbahn den Absender um anderweitige Verfügung über das Gut 
anzugehen. 
(2) Der Absender kann vom Vertrage zurücktreten, muß aber die Eisenbahn, sofern 
derselben kein Verschulden zur Last fällt, für die Kosten der Vorbereitung des Transports, 
die Kosten der Wiederausladung und die Ansprüche in Beziehung auf den etwa bereits 
zurückgelegten Trausportweg durch Zahlung der in den Tarifen festzusetzenden Gebühren 
entschädigen. 
(3) Wenn die Fortsetzung des Transports auf einem anderen Wege stattfinden kann, 
so ist, unbeschadet der aus Rücksichten des allgemeinen Verkehrs ergehenden Anordnungen 
der Aufsichtsbehörde, der Eisenbahn die Entscheidung überlassen, ob es dem Interesse des 
Absenders entspricht, das Gut auf einem anderen Wege dem Bestimmungsorte zuzuführen 
oder es anzuhalten und den Absender um anderweitige Anweisung anzugehen. 
(0 Ist ein Frachtbrief-Duplikat oder Aufnahmeschein ausgestellt worden und befindet 
sich der Absender nicht im Besitze der ausgestellten Urkunde, so dürfen die in diesem Para- 
graphen vorgesehenen Verfügungen weder die Person des Empfängers, noch den Bestimmungs- 
ort abändern. 
§ 66. 
Ablieferung des Gutes. 
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, am Bestimmungsorte dem bezeichneten Empfänger 
gegen Bezahlung ihrer durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen und gegen Be- 
scheinigung des Empfanges (§ 68 Abs 7) den Frachtbrief und das Gut auszuhändigen. 
(a) Der Empfänger ist nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte berechtigt, die 
durch den Frachtvertrag begründeten Rechte gegen Erfüllung der sich daraus ergebenden Ver- 
pflichtungen im eigenen Namen gegen die Eisenbahn geltend zu machen, sei es, daß er 
hierbei im eigenen oder im fremden Interesse handle. Er ist insbesondere berechtigt, von 
der Eisenbahn die Uebergabe des Frachtbriefs und die Auslieferung des Gutes zu verlangen. 
Dieses Recht erlischt, wenn der Absender der Eisenbahn eine nach Maßgabe des § 64 
zulässige entgegenstehende Anweisung ertheilt hat.
	        
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