Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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die Zuführung an die Behausung des Empfängers binnen 6 Stunden nach Ankunft er- 
folgen Diese Fristen ruhen an Sonn= und Festtagen von 12 Uhr Mittags, an Werk- 
tagen von 6 Uhr Abends bis zum Anfange der Dienststunden des folgenden Tages. Die 
Festsetzungen über die Lieferfrist (—§ 63) werden hierdurch nicht berührt. 
(6) Die Eisenbahn kann, wo sie es für angemessen erachtet, Rollfuhrunternehmer zum 
An= und Abfahren der Güter innerhalb des Stationsorts oder von und nach seitwärts 
gelegenen Ortschaften bestellen, auch an letzteren Güternebenstellen einrichten. Die Rollfuhr- 
unternehmer gelten als Leute der Eisenbahn im Sinne des § 9 der Verkehrsordnung. 
Vergleiche S§ 60 Abs. 3. 
() Sind für Güter, deren Bestimmungsort nicht an der Eisenbahn gelegen oder eine 
nicht für den Güterverkehr eingerichtete Station ist, seitens der Verwaltung Einrichtungen 
zum Weitertransporte nicht getroffen, so hat die Eisenbahn, wenn nicht wegen sofortiger 
Weiterbeförderung vom Absender oder Empfänger Verfügung getroffen ist, entweder den 
Empfänger nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zu benachrichtigen oder die Güter 
mittelst eines Spediteurs oder einer anderen Gelegenheit nach dem Bestimmungsort auf 
Gefahr und Kosten des Absenders weiter befördern zu lassen. 
(6) Diejenigen Empfänger, welche ihre Güter selbst abholen oder sich anderer als der 
von der Eisenbahn bestellten Fuhrunternehmer bedienen wollen, haben dies der Güter- 
Abfertigungsstelle rechtzeitig vorher, jedenfalls noch vor Ankunft des Gutes, auf Erfordern 
der Abfertigungsstelle unter glaubhafter Bescheinigung ihrer Unterschrift, schriftlich anzuzeigen. 
Die Befugniß der Empfänger, ihre Güter selbst abzuholen oder durch andere als von der 
Eisenbahn bestellte Fuhrunternehmer abholen zu lassen, kann von der Eisenbahn im all- 
gemeinen Verkehrsinteresse mit Genehmigung der Ausfsichtsbehörde beschränkt oder auf- 
gehoben werden. 
(63) Müssen Güter den bestehenden Vorschriften zufolge nach den Abfertigungsräumen 
oder nach Niederlagen der Zoll= oder Steuerverwaltung oder nach sonstigen in den Vor- 
schriften bezeichneten Räumen verbracht werden, so geschieht dies durch die Eisenbahn, auch 
wenn der Empfänger sich die Selbstabholung vorbehalten hat, es sei denn, daß die Eisen- 
bahn ihm die Vorführung überläßt. 
(:) Die Auslieferung des Gutes erfolgt gegen Zahlung der etwa darauf haftenden 
Fracht= und sonstigen Beträge und gegen Ausstellung der Empfangsbescheinigung. Letztere 
hat sich auf die einfache Anerkennung des Empfanges zu beschränken; weitere Erklärungen, 
namentlich über tadellosen oder rechtzeitigen Empfang, dürfen nicht gefordert werden. Güter, 
welche nicht durch die Eisenbahn zuzuführen sind, werden dem Empfänger auf Vorzeigung 
des seitens der Eisenbahn quittirten Frachtbriefs zur Verfügung gestellt, und zwar die vom
	        
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