Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

MG2. 1115 
Empfänger auszuladenden auf den Entladeplätzen, die übrigen Güter in den Abfertigungs— 
räumen (auf den Güterböden). 
(s) Der Empfänger ist berechtigt, bei der Auslieferung von Gütern deren Nachwägung 
in seiner Gegenwart auf dem Bahnhofe zu verlangen. Diesem Verlangen muß die Eisen- 
bahn bei Stückgütern stets, bei Wagenladungsgütern insoweit, als die vorhandenen Wäge- 
vorrichtungen dazu ausreichen, nachkommen. Gestatten die Wägevorrichtungen der Eisenbahn 
eine Verwiegung von Wagenladungsgütern auf dem Bahnhofe nicht, so bleibt dem Empfänger 
überlassen, die Verwiegung da, wo derartige Wägevorrichtungen am nächsten zur Verfügung 
stehen, in Gegenwart eines von der Eisenbahn zu bestellenden Bevollmächtigten vornehmen 
zu lassen. Ergibt die Nachwägung kein von der Eisenbahn zu vertretendes Mindergewicht, 
so hat der Empfänger die durch die Verwiegung entstandenen Kosten oder die tarifmäßigen 
Gebühren sowie die Entschädigung für den etwa bestellten Bevollmächtigten zu tragen. 
Dagegen hat die Eisenbahn, falls ein von ihr zu vertretendes und nicht bereits anerkanntes 
Mindergewicht festgestellt wird, dem Empfänger die ihm durch die Nachwägung verursachten 
Kosten zu erstatten. 
§ 69. 
Fristen für die Abnahme der nicht zugerollten Güter. 
(1) Die nach den Vorschriften dieser Ordnung oder des Tarifs oder nach besonderer 
Vereinbarung durch die Eisenbahn auszuladenden Güter sind binnen der im Tarife festzu- 
stellenden lagerzinsfreien Zeit, welche nicht weniger als 24 Stunden nach Absendung be- 
ziehungsweise Empfang (vergleiche § 68 Abs. 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 4) der 
Benachrichtigung betragen darf, während der vorgeschriebenen Geschäftsstunden abzunehmen. 
(2) Die Fristen, binnen welcher die von dem Empfänger abzuladenden Güter durch 
denselben auszuladen und abzuholen sind, werden durch die besonderen Vorschriften jeder 
Verwaltung festgesetzt und sind, sofern sie für deren ganzes Gebiet gleichmäßig erlassen 
werden, durch den Tarif, anderenfalls auf jeder Station durch Aushang an den Abfertigungs- 
stellen sowie durch Bekanntmachung in einem Lokalblatte zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Erfolgt die Benachrichtigung über die Ankunft des Gutes durch die Post, so beginnen diese 
Fristen frühestens 3 Stunden nach der Aufgabe des Benachrichtigungsschreibens zur Post. 
(2) Für bahnlagernd gestellte sowie für solche Güter, deren Empfänger sich die Be- 
nachrichtigung schriftlich verbeten haben, beginnt der Lauf der im Abs. 1 und 2 erwähnten 
Fristen mit Ankunft des Gutes. 
() Der Lauf der Entlade= und Abholungsfristen (Abs. 2) ruht während der Sonn- 
und Festtage sowie für die Dauer einer zoll= oder steueramtlichen Abfertigung, sofern diese 
nicht durch den Absender oder den Empfänger verzögert wird. Seitens der letzteren ist die 
Dauer der Abfertigung nachzuweisen. 
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