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falls aber deren Werth durch längere Lagerung oder durch die daraus ent—
stehenden Kosten unverhältnißmäßig vermindert würde, auch schon früher,
ohne weitere Förmlichkeit bestmöglich zu verkaufen. Von dem bevorstehenden Verkauf ist
der Absender womöglich zu benachrichtigen, auch ist ihm der Erlös nach Abzug der Kosten
zur Verfügung zu stellen.
(4) Von der Hinterlegung und dem vollzogenen Verkaufe des Gutes ist der Absender
und der Empfänger unverzüglich zu benachrichtigen, es sei denn, daß dies unthunlich ist. Im
Falle der Unterlassung ist die Eisenbahn zum Schadensersatze verpflichtet.
§ 71.
Feststellung von Verlust und Beschädigung des Gutes seitens der Eisenbahn.
(1) In allen Verlust-, Minderungs= und Beschädigungsfällen haben die Eisenbahn-
verwaltungen sofort eine eingehende Untersuchung vorzunehmen, das Ergebniß schriftlich fest-
zustellen und dasselbe den Betheiligten auf ihr Verlangen mitzutheilen.
(2) Wird insbesondere eine Minderung oder Beschädigung des Gutes von der Eisenbahn
entdeckt oder vermuthet oder seitens des Verfügungsberechtigten behauptet, so hat die Eisenbahn
den Zustand des Gutes, den Betrag des Schadens und, soweit dies möglich, die Ursache
und den Zeitpunkt der Minderung oder Beschädigung ohne Verzug protokollarisch festzustellen.
Eine protokollarische Feststellung hat auch im Falle des Verlustes stattzufinden.
(3) Zur Feststellung in Minderungs= und Beschädigungsfällen sind unbetheiligte Zeugen
oder, soweit dies die Umstände des Falles erfordern, Sachverständige, auch womöglich der
Verfügungsberechtigte beizuziehen.
- § 72.
Feststellung von Mängeln des Gutes durch amtlich bestellte Sachverständige oder
durch die Gerichte.
Jedem Betheiligten steht, unbeschadet des in dem § 71 vorgesehenen Verfahrens, das
Recht zu, die Feststellung einer Beschädigung oder Minderung des Gutes durch Sachverständige,
welche von dem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde ernannt sind, vornehmen
zu lassen. Bei diesem Verfahren ist auch dann, wenn die Sachverständigen nicht durch das
Gericht ernannt sind, die Eisenbahn zuzuziehen.
8 73.
Aktivlegitimation. Reklamationen.
(1) Zur Geltendmachung der aus dem Eisenbahnfrachtvertrage gegenüber der Eisenbahn ent-
springenden Rechte ist nur derjenige befugt, welchem das Verfügungsrecht über das Frachtgut zusteht.
Bezüglich der Berechtigung zur Erhebung von Frachterstattungsanträgen vergleiche §61 Abf. 4.
() Vermag der Absender das Duplikat des Frachtbriefs, den Aufnahmeschein oder
eine Bescheinigung der Versandstation, daß eine solche Urkunde nicht ausgestellt ist, nicht
beizubringen, so kann er seinen Anspruch nur mit Zustimmung des Empfängers geltend
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