Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

W62. 1119 
Schaden durch ein Verschulden oder eine nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung des 
Verfügungsberechtigten, durch höhere Gewalt, durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der 
Verpackung oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes, namentlich durch inneren 
Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage, verursacht ist. 
(2) Der Ablieferung an den Empfänger steht die Ablieferung an Zoll= und Revisions= 
schuppen nach Ankunft des Gutes auf der Bestimmungsstation sowie die nach Maßgabe der Ver- 
kehrsordnung stattfindende Ablieferung des Gutes an Lagerhäuser oder an einen Spediteur gleich. 
§ 76. 
Beschränkung der Haftung bezüglich des Bestimmungsorts. 
(1) Ist auf dem Frachtbrief als Ort der Ablieferung ein nicht an der Eisenbahn 
liegender Ort bezeichnet, so besteht die Haftpflicht der Eisenbahn als Frachtführer nur bis 
zur letzten Eisenbahnstation. In Bezug auf die Weiterbeförderung treten die Verpflichtungen 
des Spediteurs ein. 
(2) Für Sendungen nach solchen seitwärts gelegenen Orten jedoch, nach welchen die 
Eisenbahn Einrichtungen für die Weiterbeförderung getroffen hat (§ 68 Abs. 3), erstreckt 
sich die Haftpflicht der Eisenbahn als Frachtführer auf den ganzen Transport. 
§ 77. 
Beschränkung der Haftpflicht bei besonderen Gefahren. 
(1) Die Eisenbahn haftet nicht: 
1. in Ansehung der Güter, die nach der Bestimmung dieser Ordnung oder des 
Tarifs oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung mit dem 
Absender in offen gebauten Wagen befördert werden, 
für den Schaden, welcher aus der mit dieser Beförderungsart verbundenen 
Gefahr entsteht; hierunter ist auffallender Gewichtsabgang oder der Verlust 
ganzer Stücke nicht zu verstehen; 
2. in Ansehung der Güter, die, obgleich ihre Natur eine Verpackung zum Schutze 
gegen gänzlichen oder theilweisen Verlust oder Beschädigung während der Beförderung 
erfordert, nach Erklärung des Absenders auf dem Frachtbriefe (§ 58) unverpackt 
oder mit mangelhafter Verpackung zur Beförderung aufgegeben sind, 
für den Schaden, welcher aus der mit dem Mangel oder mit der mangel- 
haften Beschaffenheit der Verpackung verbundenen Gefahr entsteht; 
3. in Ansehung der Güter, deren Auf= und Abladen nach der Bestimmung dieser 
Ordnung oder des Tarifs oder nach einer in den Frachtbrief ausgenommenen 
Vereinbarung mit dem Absender von diesem oder von dem Empfänger besorgt wird, 
für den Schaden, welcher aus der mit dem Auf= und Abladen oder mit 
einer mangelhaften Verladung verbundenen Gefahr entsteht;
	        
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