Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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4. in Ansehung der Güter, die vermöge ihrer eigenthümlichen natürlichen Beschaffenheit 
der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, gänzlichen oder theilweisen Verlust oder 
Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren Verderb, außergewöhnliche Leckage, 
Austrocknung und Verstreuung zu erleiden, 
für den Schaden, welcher aus dieser Gefahr entsteht; 
5. in Ansehung lebender Thiere, 
für den Schaden, welcher aus der für sie mit der Beförderung verbundenen 
besonderen Gefahr entsteht; 
6. in Ansehung derjenigen Güter, einschließlich der Thiere, welchen nach dieser 
Ordnung, dem Tarif oder einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung 
mit dem Absender ein Begleiter beizugeben ist, 
für den Schaden, welcher aus der Gefahr entsteht, deren Abwendung durch 
die Begleitung bezweckt wird. 
(2) Konnte ein eingetretener Schaden den Umständen nach aus einer der im Abs. 1 be- 
zeichneten Gefahren entstehen, so wird vermuthet, daß er aus dieser Gefahr entstanden sei. 
(6) Eine Befreiung von der Haftpflicht kann auf Grund dieser Vorschriften nicht 
geltend gemacht werden, wenn der Schaden durch Verschulden der Eisenbahn entstanden ist. 
§ 78. 
Beschränkung der Haftung bei Gewichtsverlusten. 
C□) Bei Gütern, die nach ihrer natürlichen Beschaffenheit bei der Beförderung regel- 
mäßig einen Gewichtsverlust erleiden, ist die Haftpflicht der Eisenbahn für Gewichtsverluste 
bis zu nachstehenden Normalsätzen ausgeschlossen. 
(2) Der Normalsatz beträgt 2 Prozent bei flüssigen und feuchten sowie bei nach- 
stehenden trockenen Gütern: 
geraspelte und gemahlene Farbhölzer, 
Rinden, 
Wurzeln, 
Süßholz, 
geschnittener Tabak, 
Fettwaaren, 
Seifen und harte Oele 
frische Früchte, 
frische Tabaksblätter, 
Schafwolle, 
Hänute,
	        
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