Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

MG2. 1121 
Felle, 
Leder, 
getrocknetes und gebackenes Obst, 
Thierflechsen, 
Hörner und Klauen, 
Knochen (ganz und gemahlen), 
getrocknete Fische, 
Hopfen, 
frische Kitte. 
(3) Bei allen übrigen trockenen Gütern der im Abs. 1 bezeichneten Art beträgt der 
Normalsatz 1 Prozent. · 
(4)DerNormalsatzwird,fallsmehrereStückeaufdensclbenFrachtbriefbefördert 
werden, für jedes Stück besonders berechnet, wenn das Gewicht der einzelnen Stücke im 
Frachtbriefe verzeichnet ist oder sonst festgestellt werden kann. 
(5) Die Beschränkung der Haftpflicht tritt nicht ein, soweit der Verlust den Umständen 
nach nicht in Folge der natürlichen Beschaffenheit des Gutes entstanden ist, oder soweit 
der angenommene Satz dieser Beschaffenheit oder den sonstigen Umständen des Falles nicht 
entspricht. 
(6) Bei gänzlichem Verluste des Gutes findet ein Abzug für Gewichtsverlust nicht statt. 
§ 79. 
Vermuthung für den Verlust des Gutes. 
Der zur Klage Berechtigte kann das Gut ohne weiteren Nachweis als in Verlust 
gerathen betrachten, wenn sich dessen Ablieferung um mehr als 30 Tage nach Ablauf der 
Lieferfrist (8 63) verzögert. 
§ 80. 
Höhe des Schadensersatzes bei Verlust oder Minderung des Gutes. 
Muß auf Grund des Frachtvertrags von der Eisenbahn für gänzlichen oder theilweisen 
Verlust des Gutes Ersatz geleistet werden, so ist der gemeine Handelswerth und in dessen Er- 
mangelung der gemeine Werth zu ersetzen, welchen Gut derselben Art und Beschaffenheit am 
Orte der Absendung in dem Zeitpunkte der Annahme zur Beförderung hatte, unter 
Hinzurechnung dessen, was an Zöllen und sonstigen Kosten sowie an Fracht bereits bezahlt 
ist. Vergleiche jedoch § 88. 
§ 81. 
Beschränkung der Höhe des Schadensersatzes durch die Tarife. 
(1) Die Eisenbahnen können in besonderen Bedingungen (Ausnahmetarifen) einen im 
Falle des Verlustes, der Minderung oder der Beschädigung zu erstattenden Höchstbetrag
	        
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