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festsetzen, sofern diese Ausnahmetarife eine Preisermäßigung für die ganze Beförderung gegen—
über den gewöhnlichen Tarifen der Eisenbahn enthalten und der gleiche Höchstbetrag auf die
ganze Beförderungsstrecke Anwendung findet.
(2) Den Eisenbahnen ist ferner gestattet, die im Falle des gänzlichen oder theilweisen
Verlustes oder der Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunstgegenständen, Geld und Werth-
papieren zu leistende Entschädigung in den Tarifen auf einen Höchstbetrag zu beschränken.
(s) Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, vergleiche § 88.
§ 82.
Wiederauffinden des Gutes.
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann, wenn er die Entschädigung für das in Verlust
gerathene Gut in Empfang nimmt, in der Quittung den Vorbehalt machen, daß er, für
den Fall, als das Gut binnen 4 Monaten nach Ablauf der Lieferfrist wieder aufgefunden
wird, hiervon seitens der Eisenbahnverwaltung sofort benachrichtigt werde. Ueber den Vor-
behalt ist eine Bescheinigung zu ertheilen.
() In diesem Falle kann der Entschädigungsberechtigte innerhalb 30 Tagen nach er-
haltener Nachricht verlangen, daß ihm das Gut nach seiner Wahl an dem Versand= oder
an dem im Frachtbrief angegebenen Bestimmungsorte kostenfrei gegen Rückerstattung der
ihm bezahlten Entschädigung ausgeliefert werde.
(s) Wenn der im ersten Absatz erwähnte Vorbehalt nicht gemacht worden ist, oder wenn
der Entschädigungsberechtigte in der im zweiten Absatze bezeichneten dreißigtägigen Frist das
dort vorgesehene Begehren nicht gestellt hat, oder endlich, wenn das Gut erst nach 4 Monaten
nach Ablauf der Lieferfrist wieder aufgefunden wird, so kann die Eisenbahn über das wieder
aufgefundene Gut frei verfügen.
§ 83.
Höhe des Schadensersatzes bei Beschädigung des Gutes.
Im Falle der Beschädigung des Gutes ist für die Minderung des im § 80 bezeichneten
Werthes Ersatz zu leisten. Ist für den zu ersetzenden Werth des Gutes auf Grund der
Bestimmungen des § 81 im Tarif ein Hoöchstbetrag festgesetzt, so wird der für die Be-
schädigung zu leistende Ersatz verhältnißmäßig gekürzt. Vergleiche jedoch § 88.
§ 84.
Angabe des Interesses an der Lieferung. Ihre Voraussetzungen.
(1) Der Absender kann das Interesse an der Lieferung mit den in den §§ 85 und 87
vorgesehenen Rechtswirkungen im Frachtbrief angeben. In diesem Falle ist ein im Tarife
festzusetzender Frachtzuschlag zu entrichten.
(2) Die Summe, zu welcher das Interesse an der Lieferung angegeben wird, muß im
Frachtbrief an der dafür vorgesehenen Stelle mit Buchstaben eingetragen werden.