Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

MÆß G2. 1127 
Aulage A. 
Die nach Vorschrift eingesargte Leiche de an ten 19 
zu io- an ooeursache); verstorbenen uer) jährigen 
(Stand, BVor= und Zuname des Verstorbenen, bei Kindern Stand der Eltern) soll mittelst Eisenbahn von 
über nach 
zur Bestattung gebracht werden. Nachdem zu dieser Ueberführung dem Begleiter der 
Leiche Stand und Name) die Genehmigung ertheilt worden ist, werden 
sämmtliche Behörden, deren Bezirke durch diesen Leichentransport berührt werden, ersucht, 
denselben ungehindert und ohne Aufenthalt weitergehen zu lassen. 
, den ten 19 
(Siegel.) (Unterschrift.)
	        
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