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oder Kalltmilch oder ähnlichem Stoffe unter Zusatz von Wasserglas
getränkt sein.
() Bei Blech- und Metallgefässen beträgt die höchste zulässige Füllung
1 Kilogramm Flössigkeit für je 10, Liter Fassungsraum des Behälters. Beispiels-
weise darf also ein Metallbehälter, der 15,00 Liter Wasser fasst, nicht mehr als
10 Kilogramm Schweseläther enthalten.
(3) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche
Nr. XXXV.
IX.
(1) Flüssigkeiten, welche Schweteläther in grösseren Ouan--
titäten enthalten (Hoffmannstropfen und Kollodium), sowie Lösungen von Kollodium=
wolle in Amylacetat dürfen nur in vollkommen dicht verschlossenen Cefässen aus
Metall oder Glas versendet werden, deren Verpackung nachstehende Beschaffenheit
haben muss:
1. Werden mehrere Gelässe mit diesen Präparaten in einem Fracht-
sticcke vereinigt, So müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh,
Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen
fest verpackt sein.
2. Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Cefässe in soliden, mit
einer gut befestigten Schutzdecke sowie mit Handhaben versehenen
und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder
Kübeln zulässig; die Schutzdecke muss, falls sie aus Stroh, Rohr,
Schilf oder ähnlichem Materiale besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch
oder einem gleichartigen Stoffe unter Zusatz von Wasserglas getränkt
sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf 60 Kilogramm nicht
übersteigen.
() Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche
Nr. XXXV.
G) Den gleichen Bedingungen unterliegt Zinkäthyl, jedoch dürfen brennbare Stoffe
zur Verpackung nicht benutzt werden.
X.
(1) Schwefelkohlenstoff (Schweselalkohol) wird ausschliesslich
auf offenen Wagen ohne Decken belördert und nur
entweder
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