Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

W62. 1131 
oder Kalltmilch oder ähnlichem Stoffe unter Zusatz von Wasserglas 
getränkt sein. 
() Bei Blech- und Metallgefässen beträgt die höchste zulässige Füllung 
1 Kilogramm Flössigkeit für je 10, Liter Fassungsraum des Behälters. Beispiels- 
weise darf also ein Metallbehälter, der 15,00 Liter Wasser fasst, nicht mehr als 
10 Kilogramm Schweseläther enthalten. 
(3) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche 
Nr. XXXV. 
IX. 
(1) Flüssigkeiten, welche Schweteläther in grösseren Ouan-- 
titäten enthalten (Hoffmannstropfen und Kollodium), sowie Lösungen von Kollodium= 
wolle in Amylacetat dürfen nur in vollkommen dicht verschlossenen Cefässen aus 
Metall oder Glas versendet werden, deren Verpackung nachstehende Beschaffenheit 
haben muss: 
1. Werden mehrere Gelässe mit diesen Präparaten in einem Fracht- 
sticcke vereinigt, So müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, 
Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen 
fest verpackt sein. 
2. Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Cefässe in soliden, mit 
einer gut befestigten Schutzdecke sowie mit Handhaben versehenen 
und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder 
Kübeln zulässig; die Schutzdecke muss, falls sie aus Stroh, Rohr, 
Schilf oder ähnlichem Materiale besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch 
oder einem gleichartigen Stoffe unter Zusatz von Wasserglas getränkt 
sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf 60 Kilogramm nicht 
übersteigen. 
() Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche 
Nr. XXXV. 
G) Den gleichen Bedingungen unterliegt Zinkäthyl, jedoch dürfen brennbare Stoffe 
zur Verpackung nicht benutzt werden. 
X. 
(1) Schwefelkohlenstoff (Schweselalkohol) wird ausschliesslich 
auf offenen Wagen ohne Decken belördert und nur 
entweder 
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