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1. in dichten Gesässen aus starkem, gehõörig vernietetem Eisenbleche bis
zu 500 Kilogramm Inhalt,
oder
2. in Blechgefässen von höchstens 75 Kilogramm brutto, welche oben
und unten durch eiserne Bänder verstärkt sind. Derartige Gefssse
müssen entweder von geflochtenen Körben oder Kübeln umschlossen
oder in Kisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder
anderen lockeren Stoffen verpackt sein,
oder
3. in Glasgesassen, die in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Säge-
mehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Stoffen eingefüttert sind.
Bei Blechgefässen beträgt die höchste zulässige Fassung 1 Kilo-
gramm Flüssigkeit für je 0,,t25 Liter Fassungsraum des Behälters.
CSchwefelkohlenstoff im Gewichte von höchstens 2 Kilogramm darf mit
anderen bedingungslos zur Eisenbahnbeförderung zugelassenen Gegenständen zu
einem Frachtstücke vereinigt werden, wenn der Schwefelkohlenstoff sich in dicht
verschlossenen Blechflaschen befindet und mit dem übrigen Inhalte des Fracht-
stücks in eine starke Kiste mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl oder anderen
lockeren Stoffen fest eingebettet ist. Das Frachtstück darf nur in offenen
Wagen ohne Decken befördert werden. und auf dem Frachtbriefe muss besonders
bemerkt scin, dass das Frachtstück Schwetelkohlenstoff enthält.
Xl.
CO)Holzgeist in rohem und rektifizirtem Zustand und Aceton
werden — solfern sie nicht in besonders dazu konstruirten Wagen (Bassinwagen)
oder in Fässern zur Aufgabe gelangen — nur in Metall- oder Glasgefässen zur
Beförderung zugelassen. Diese Cefässe müssen in der unter Nr. IX vorgeschriebenen
Weise verpackt sein.
(e) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Cegenständen vergleiche
Nr. XXXV.
Xla.
Das allgemeine Denaturirungsmittel für Spiritus (mit Pyridin
versetzter Holzgeist) wird unter folgenden Bedingungen befördert:
1. Dasselbe darf, sofern nicht besonders dazu konstruirte Wagen (Kesselwagen) oder
Fässer zur Verwendung kommen, nur in Metall- oder Glasgefäßen aufgegeben
werden, deren Verpackung nachstehenden Vorschriften entspricht: