Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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XV. 
Flüssige Mineralsäuren aller Art, insbesondere Schwefelsäure, 
Vitriolöl, Salzsäure, Salpetersäure, Scheidewasser — mit Aus- 
nahme von rother, rauchender Salpetersäure (wegen dieser vergleiche Nr. XVII) —, sowie 
Chlorschwesel unterliegen nachstehenden Vorschriften: 
1. 
(1) Falls diese Produkte in Ballons, Flaschen oder Krucken verschickt 
werden, so miüssen die Behälter dicht verschlossen, wohl verpackt und 
in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Handhaben 
versehene Gefässe oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein. 
(äe) Falls dieselben in Metall-, Hol-, oder Gummibehältern ver- 
sendet werden, so müssen die Behälter vollkommen dicht und mit 
guten Verschlüssen versehen sein. 
Vorbehaltlich der Bestimmungen unter Nr. XXXV müssen diese Stoffe 
stets getrennt verladen und dürfen namentlich mit anderen Chemikalien 
nicht in einen und denselben Wagen gebracht werden. 
Die Vorschriflten unter Ziffer 1 und 2 gelten auch für die Cefässe. 
in welchen die genannten Gegenstände transportirt 
worden sin d. Derartige Gefässe sind stets als solche zu deklariren. 
Das Auf= und Abladen von Sendungen, bei welchen sich auch nur ein Kollo 
im Gewichte von mehr als 75 Kilogramm befindet, ist vom Absender beziehungs- 
weise Empfänger zu besorgen. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, hinsichtlich 
der fraglichen Kolli desfallsigen, für andere Güter zulässigen Requisitionen 
Folge zu leisten. 
.Falls das Abladen und Abholen solcher Sendungen seitens der Empfänger nicht 
binnen 3 Tagen nach der Ankunft auf der Empfangsstation beziehungsweise nach 
der Avisirung der Ankunft erfolgt, so ist die Eisenbahnverwaltung berechtigt, die 
Sendungen unter Beachtung der Bestimmungen im § 70 Abs. 2 der Verkehrs- 
ordnung in ein Lagerhaus zu bringen oder an einen Spediteur zu übergeben. 
Sofern dies nicht thunlich ist, kann sie die Sendungen ohne weitere Förmlich- 
keiten verkaufen. 
X Va. 
Abfallschwefelsäure aus Nitroglycerinfabriken wird nur dann zur 
Beförderung zugelassen, wenn sie nach einer von dem Fabrikanten auf dem Frachtbrief aus- 
gestellten Bescheinigung vollständig denitrirt worden ist. Im Uebrigen finden die Vor- 
schriften uuter TV. Anwendung.
	        
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