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Spirituosen sowie für Amylacetat sind, solern sie in Ballons, Flaschen
oder Krucken zur Beförderung gelangen, die Vorschriften unter Nr. XV, 1
Abs. 1 massgebend.
() Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche
Nr. XXXV.
XA.
(1y) Petroleum, rohes und gereinigtes, sofern es bei 17, Grad
Celsius ein spezifisches Gewicht von mindestens O#ge hat, oder
bei einem Barometerstande von 760 Millimeter (auf die Meeres-
höhe reduzirt) im Abelschen Apparate nicht unter 21 Crad Celsius
entzündliche Dämpfe gibt (LTestpetroleum);
() die aus Braunkohlentheer bereiteten Oele, Torf= und
Schieferöle, Asphaltnaphta und Destillate aus solchen, solern die-
selben mindestens das vorgenannte spezifische Gewicht haben
(Solaröl, Photogen etcy):
(6) lerner Steinkohlentheeröle, die bei 17,, Grad Celsius ein
geringeres spezifisches Gewicht als 1,6 haben (Benzol, Toluol, Xylol,
Cumol etc.), sowie Mirbanöl (Nitrobenzol);
(() Kohlenwasserstoffe anderen Ursprunges, die bei 17, Grad Celsius ein
spezifisches Gewicht von mindestens 0,gzo haben,
unterliegen nachstehenden Bestimmungen:
1. Diese Gegenstände dürfen, sofern nicht besonders dazu konstruirte Wagen
(Bassinwagen) zur Verwendung kommen, nur befördert werden:
entweder
a) in besonders guten, dauerhaften Fässern,
oder
b) in dichten und widerstandsfähigen Metallgeflssen, oder
c) in Gelässen aus Glas oder Steinzeug; in diesem Falle jedoch unter Be-
achtung folgender Vorschriften:
aa) Werden mehrere Gefässe in einem Frachtstücke vereinigt, so
müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Säge-
mehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Stoffen fest verpackt sein.
bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefässe in soliden,
mit einer gut befestigten Schutzdecke sowie mit Handhaben ver-
schenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten
Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muss, falls sie aus