Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Spirituosen sowie für Amylacetat sind, solern sie in Ballons, Flaschen 
oder Krucken zur Beförderung gelangen, die Vorschriften unter Nr. XV, 1 
Abs. 1 massgebend. 
() Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche 
Nr. XXXV. 
XA. 
(1y) Petroleum, rohes und gereinigtes, sofern es bei 17, Grad 
Celsius ein spezifisches Gewicht von mindestens O#ge hat, oder 
bei einem Barometerstande von 760 Millimeter (auf die Meeres- 
höhe reduzirt) im Abelschen Apparate nicht unter 21 Crad Celsius 
entzündliche Dämpfe gibt (LTestpetroleum); 
() die aus Braunkohlentheer bereiteten Oele, Torf= und 
Schieferöle, Asphaltnaphta und Destillate aus solchen, solern die- 
selben mindestens das vorgenannte spezifische Gewicht haben 
(Solaröl, Photogen etcy): 
(6) lerner Steinkohlentheeröle, die bei 17,, Grad Celsius ein 
geringeres spezifisches Gewicht als 1,6 haben (Benzol, Toluol, Xylol, 
Cumol etc.), sowie Mirbanöl (Nitrobenzol); 
(() Kohlenwasserstoffe anderen Ursprunges, die bei 17, Grad Celsius ein 
spezifisches Gewicht von mindestens 0,gzo haben, 
unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 
1. Diese Gegenstände dürfen, sofern nicht besonders dazu konstruirte Wagen 
(Bassinwagen) zur Verwendung kommen, nur befördert werden: 
entweder 
a) in besonders guten, dauerhaften Fässern, 
oder 
b) in dichten und widerstandsfähigen Metallgeflssen, oder 
c) in Gelässen aus Glas oder Steinzeug; in diesem Falle jedoch unter Be- 
achtung folgender Vorschriften: 
aa) Werden mehrere Gefässe in einem Frachtstücke vereinigt, so 
müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Säge- 
mehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Stoffen fest verpackt sein. 
bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefässe in soliden, 
mit einer gut befestigten Schutzdecke sowie mit Handhaben ver- 
schenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten 
Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muss, falls sie aus
	        
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