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Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Materiale besteht, mit Lehm-
oder Kalkmilch oder einem gleichartigen Stoffe unter Zusatz von
Wasserglas getränkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo
darf bei Verwendung von Glasgefässen 60 Kilogramm und bei
Verwendung von Cefässen aus Steinzeug 75 Kilogramm nicht
übersteigen.
Während des Transports etwse schadhaft gewordene Gefässe werden sofort
ausgeladen und mit dem noch vorhandenen Inhalte für Rechnung des Ab-
senders bestmöglich verkauft.
Die Beförderung geschicht nur auf offenen Wagen. Auf eine Ablertigung im
Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung und Plombirung der Wagen-
decke erforderlich machen würde, wird die Beförderung nicht übernommen.
Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 3 gelten auch für die Fässer
und sonstigen Cefässe, in welchen diese Stoffe befördert
worden sind. Derartige Gefässe sind stets als solche zu deklariren.
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche
Nr. XXXV.
Aus dem Frachtbriese muss zu ersehen sein, dass die im Abs. 1 und 2 dieser
Nummer aufgelührten Gegenstände ein spezifisches Gewicht von mindestens
O, #0 haben oder dass das Petroleum der im Eingange angelührten Bestimmung,
betreffend den Entflammungspunkt, entspricht. Fehlt im Frachtbrief eine
solche Angabe, so finden die Beförderungsbedingungen unter Nr. XXII
(betreffend Petroleumäther etc.) Anwendung.
XXI.
() Petroleum, rohes und gereingtes, Braunkohlentheeröle,
ferner Torf- und Schieferöle, Asphaltnaphta sowie Destillate aus
solchen, sofern diese Stoffe nicht unter die Bestimmungen von Nr. XX
fallen und bei 17), Grad Celsius ein spezifisches Gewicht von
weniger als O,60 und mehr als O,6g0 haben,
() Petroleumnaphta und Destillate aus Petroleum und Pe-
troleumnaphta (Benzin, Ligroin, Putzöl u. s. w.) sowie Lösungen
von Kautschuck oder Guttapercha, die vorwiegend aus Petroleum-
naphta bestehen, sofern diese Stoffe bei 17, Grad Celsius ein spe-
zifisches Gewicht von mehr als O,,80 haben,