Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

2. 1137 
Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Materiale besteht, mit Lehm- 
oder Kalkmilch oder einem gleichartigen Stoffe unter Zusatz von 
Wasserglas getränkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo 
darf bei Verwendung von Glasgefässen 60 Kilogramm und bei 
Verwendung von Cefässen aus Steinzeug 75 Kilogramm nicht 
übersteigen. 
Während des Transports etwse schadhaft gewordene Gefässe werden sofort 
ausgeladen und mit dem noch vorhandenen Inhalte für Rechnung des Ab- 
senders bestmöglich verkauft. 
Die Beförderung geschicht nur auf offenen Wagen. Auf eine Ablertigung im 
Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung und Plombirung der Wagen- 
decke erforderlich machen würde, wird die Beförderung nicht übernommen. 
Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 3 gelten auch für die Fässer 
und sonstigen Cefässe, in welchen diese Stoffe befördert 
worden sind. Derartige Gefässe sind stets als solche zu deklariren. 
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche 
Nr. XXXV. 
Aus dem Frachtbriese muss zu ersehen sein, dass die im Abs. 1 und 2 dieser 
Nummer aufgelührten Gegenstände ein spezifisches Gewicht von mindestens 
O, #0 haben oder dass das Petroleum der im Eingange angelührten Bestimmung, 
betreffend den Entflammungspunkt, entspricht. Fehlt im Frachtbrief eine 
solche Angabe, so finden die Beförderungsbedingungen unter Nr. XXII 
(betreffend Petroleumäther etc.) Anwendung. 
XXI. 
() Petroleum, rohes und gereingtes, Braunkohlentheeröle, 
ferner Torf- und Schieferöle, Asphaltnaphta sowie Destillate aus 
solchen, sofern diese Stoffe nicht unter die Bestimmungen von Nr. XX 
fallen und bei 17), Grad Celsius ein spezifisches Gewicht von 
weniger als O,60 und mehr als O,6g0 haben, 
() Petroleumnaphta und Destillate aus Petroleum und Pe- 
troleumnaphta (Benzin, Ligroin, Putzöl u. s. w.) sowie Lösungen 
von Kautschuck oder Guttapercha, die vorwiegend aus Petroleum- 
naphta bestehen, sofern diese Stoffe bei 17, Grad Celsius ein spe- 
zifisches Gewicht von mehr als O,,80 haben,
	        
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