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verwenden, welche im Innern mit Papier, Leinwand oder ähnlichen Stoffen dicht
verklebt sind.
G) Aus dem Frachtbriefe muss ersichtlich sein, ob der Russ sich in frisch
geglühtem Zustande befindet oder nicht, anderenfalls wird er als frisch geglüht
behandelt.
XXIX.
#) Gemahlene oder körnige Holzkohle wird nur verpackt zur
Beförderung zugelassen.
(i) Befindet sie sich in frisch geglühtem Zustande, so sind zur Ver-
packung zu verwenden:
entweder
a) luftdicht verschlossene Behälter aus starkem Eisenblech,
oder
b) lufrdichte, aus mehrfachen Lagen sehr starken und steisen, ge-
firnissten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische
Fässer), deren beide Enden mit eisernen Reilen verschen, deren
Bodenstücke aus starkem, abgedrehtem Holze mittelst eiserner
Holzschrauben an die eisernen Reife geschraubt und deren Fugen
mit Papier- oder Leinwandstreifen sorgfältig verklebt sind.
(s) Wird gemahlene oder körnige Holzkohle zum Transport aulgegeben,
so muss aus dem Frachtbriefe zu ersehen sein, ob sie sich in frisch geglühtem
Zustande befindet oder nicht. Fehlti im Frachtbrief eine solche Angabe, so wird
ersteres angenommen und die Beförderung nur in der vorgeschriebenen Ver-
packung zugelassen.
XXX.
() Die hochbeschwerten Cordonnet-, Souple-, Bourre de
Soie und Chappe-Seiden in Strängen werden nur in Kisten zum Trans-
porte zugelassen. Bei Kisten von mehr als 12 Cemimeter innerer Höhe
müssen die darin befindlichen einzelnen Lagen Seide durch 2 Centimeter hohe
Hohlräume von einander getrennt werden. Diese Hohlräume werden gebildet
durch Holzroste, welche aus quadratischen Latten von 2 Centimeter Seite im
Abstande von 2 Cemimeter bestehen und durch zwei dinne Querleisten an den
Enden verbunden sind. In den Seitenwänden der Kisten sind mindestens
1 Cemimeter breite Löcher anzubringen, welche auf die Hohlräume zwischen den
Latten gehen, so dass man mit einer Stange durch die Kiste hindurchfahren