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4. Trockene oder ausgepreßte feuchte Kesselrückstände von der Leder—
leimfabrikation (Leimkalk, Leimkäse oder Leimdünger) müssen mit
zwei über einander liegenden großen, wasserdichten, nicht getheerten Wagenplanen
vollständig bedeckt sein. Die untere Decke ist mit verdünnter Karbolsäure derart
zu tränken, daß ein fauliger Geruch nicht wahrnehmbar ist. Zwischen den beiden
vom Absender zu stellenden Decken ist eine Schicht von trockenem, gelöschtem
Kalke, von Torfmull oder von gebrauchter Lohe anzubringen.
Nicht ausgepreßte, nasse derartige Rückstände müssen in feste,
dicht verschlossene Fässer oder Kübel derart verpackt werden, daß sich der Inhalt
der Gefäße nicht durch Geruch bemerklich macht.
5. Die Beförderung der vorstehend unter Ziffer 3 und 4 nicht genannten
Gegenstände dieser Art in Wagenladungen findet in offenen Wagen
unter Deckenverschluss statt. Die Bedeckung hat der Absender
zu stellen.
6. Die Eisenbahn kann Vorausbezahlung der Fracht verlangen.
7. Die Säcke, Gefässe und Decken, in und unter denen Cegenstände
dieser Art befördert worden sind, werden nur dann zum Transporte
zugelassen, wenn sie durch entsprechende Behandlung mit Karbol-
säure den fauligen Geruch verloren haben.
8. Die Eisenbahn ist verpflichtet, Eisenbahnwagen, in denen Gegenstände dieser Art
nach Maßgabe der Bestimmungen unter Ziffer 3b und Ziffer 5 in losem Zustande
befördert worden sind, nach jedesmaligem Gebrauch in derselben Weise, wie dies
in Bezug auf die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf
Eisenbahnen vorgeschrieben ist, einem Reinigungsverfahren (Desinfektion) zu unter-
werfen, das geeignet ist, die den Wagen etwa anhaftenden Ansteckungsstoffe
vollständig zu beseitigen.
9. Die Kosten der Desinfektion der Wagen sowie etwa nöthiger Desinfektion
der Güter fallen dem Absender beziehungsweise dem Empflinger
zur Last.
10. Die Bestimmung über die Zeit und Frist der Beladung und Entladung wie der
An= und Abfuhr, imgleichen die Bestimmung des Zuges, mit welchem die Be-
förderung zu erfolgen hat, steht der Verwaltung zu.
XXXIII.
Schweisel wird nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen unter
Deckenverschluss befördert.