Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

MG2. 1147 
XXXIV. 
Gegenstände, welche durch Funken der Lokomotive leicht 
entzündet werden können, wie Heu, Stroh (auch Mais-, Reis- 
und Flachsstroh), Rohr (ausschliesslich spanisches Rohr), Borke, 
Torf (mit Ausnahme von sogenanntem Maschinen- oder Press- 
torfe), ganze (unzerkleinerte) Holzkohlen (vergleiche Nr. XXIX), 
vegetabilische Spinnstoffe und deren Abfälle, Papierspähne, 
Holzmehl, Holzzeugmasse, Holzspähne etc. sowie durch Ver- 
mischung von Petroleumrückständen, Harzen und dergleichen 
Stoffen mit lockeren brennbaren Körpern hergestellte Waaren: 
desgleichen Gips, Kalkäscher und Trass werden in unverpacktem 
Zustande nur vollständig bedeckt und unter der weiteren Bedingung zum 
Transporte zugelassen, dass der Absender und der Empfänger das Auf- und 
Abladen selbst besorgen. Auch hat der Absender auf Verlangen der Ver- 
waltung die Bedeckung dieser Gegenstände selbst zu beschaflen. 
XXXV. 
Falls die unter VIIIa, IX, XI, Xla, XV,. XVI, XIX bis XXlII 
einschliesslich sowie unter L aufgelührten Chemikalien in Mengen von nicht 
mehr als je 10 Kilogramm zum Versand kommen, ist es gestattet, die unter 
VIIIa, IX, XI, TXla, XVI (mit Ausnahme von Brom), XIX bis XXIII einschliesslich 
sowie unter L aulgeführten Körper einerseits und die umer XV (mit Einschluss 
von Brom bis zum Gewichte von 100 Cramm) andererseits sowohl mit einander 
als mit anderen, bedingungslos zum Eisenbahntransporte zugelassenen CGegen- 
ständen in ein Frachtstück zu vereinigen. Jene Körper müssen in dicht ver- 
schlossenen Glas- oder Blechflaschen mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorien-- 
erde oder anderen lockeren Stoffen in starke Kisten fest eingebettet und im 
Frachtbriefe namentlich aufgeführt sein. 
XXXVa. 
1. Fertige (das heißt mindestens mit dem Schießmittel geladene) 
Patronen für Handfeuerwaffen, jedoch mit Ausnahme der unter Nr. XXXVI auf— 
geführten Patronen; 
2. Feuerwerkskörper, insoweit sie nicht Stoffe enthalten, welche nach § 50 A 
4 lit. a bis e (einschließlich) von der Beförderung überhaupt ausgeschlossen sind (wegen 
Feuerwerkskörper aus Mehlpulver und ähnlichen Gemischen siehe Nr. XXXVIII und wegen 
bengalischer Schellackpräparate Nr. XIII) 
180
	        
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