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3. Zündschnüre mit Ausnahme der Sicherheitszünder (wegen dieser
siche Nr. IV)
4. Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle (auch Cotton-Powder),
Kollodiumwolle und Pyropapier, sofern diese Stoffe mit mindestens 20 Prozent
Wasser angefeuchtet sind, ferner Patronen aus gepreßter (gemahlener) Schieß-
baumwolle mit einem Paraffinüberzuge (wegen gepreßter Schießbaumwolle mit
mindestens 15 Prozent Wassergehalt und wegen Schießbaumwolle in Flockenform sowie wegen
Kolodiumwolle, beide mit mindestens 35 Prozent Wassergehalt, siehe Nr. XXXIX und XL);
5. Schieß= und Sprengpulver (Schwarzpulver) und ähnliche Gemenge, wie
Lithotrit und der sogenannte brennbare Salpeter; Holzpulover, das heißt ein
Gemenge von nitrirtem Holze, welches durch die Nitrirung eine Gewichtsvermehrung von
höchstens 30 Prozent erfahren hat, und salpetersauren Salzen mit oder ohne Zusatz von
schwefelsauren Salzen, unter Ausschluß der chlorsauren Salze; gekörntes Puloer, das
aus einem Gemenge von Dinitrocellulose und Barytsalpeter besteht; Bautzener Sicher-
heitspulver (ein Gemenge aus Ammoniaksalpeter und Natronseife); ferner Rottweiler
Klein-Kaliber-Pulver (ein chemisches Pulver aus aufgelöster nitrirter Cellulose);
Würfelpulver (Pulver aus warm abgepreßter Sprenggelatine) sowie solche rauchschwache
Pulver, welche aus gelatinirter Schießbaumwolle ohne Zusatz anderer
Explosivstoffe hergestellt sind, auch Plastomenit (ein aus Nitrocellulose durch
Zusammenschmelzen mit festen Nitro-Verbindungen hergestelltes Pulver): sämmtlich auch in
Form von Kartuschen;
6. Patronen aus Dynamit und dynamitartigen Stoffen, wie insbesondere
Carbonit, Patronen aus Sprenggelatine (einer gelatinösen Auflösung von
Kollodiumwolle in Nitroglycerin, Patronen aus Meganit und Gelatinedynamit
(einem Gemische von durch Kollodiumwolle gelatinirtem Nitroglycerin mit dem Schwarz-
pulver ähnlichen Gemischen, das heißt Gemischen aus Salpeter und kohlenstoffreichen Körpern,
mit oder ohne Schwefel); ferner Patronen aus Kinetit (ein durch Nitrocellulose
gelatinirtes Nitrobenzol, in welches unter Ausschluß anderer Substanzen ein Gemenge von
salpetersanrem und chlorsaurem Kali eingeknetet ist, sofern diese Patronen aus einer für
die Herstellung des betreffenden Artikels konzessionirten deutschen oder aus einer zur Ver-
sendung desselben auf deutschen Bahnen ermächtigten fremden Fabrik herstammen,
unterliegen nachstehenden Vorschriften:
Verpackung.
Zu 1.
(1) Fertige Patronen für Handfeuerwaffen, mit Ausnahme der unter
Nr. XXXVI aufgeführten, sind zunächst partienweise in Kartous von steifer Pappe derart