Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

As 63. 1187 
Die ferneren Werthklassen steigen um je 10000 Mark und die Gebühren um je 6 Mark; 
beträgt der Werth des Gegenstandes mehr als 400 000 Mark, so steigt die Gebühr von 
da ab nur mehr um je 1 Mark in jeder Klasse. 
Artikel 13. 
Für die Berechnung der Zeitgebühr kommt nicht bloß die zur Vornahme des Geschäftes 
selbst, sondern auch die zu den nothwendigen Vorarbeiten (Besprechungen, Akteneinsicht, 
Prüfung von Rechnungen 2c.) verwendete Zeit in Anschlag, mit Ausnahme der Zeit für 
die nach Art. 30, 35, 134 des Notariatsgesetzes erforderliche Einsicht des Grundbuchs und 
des Oypothekenbuchs. 
Artikel 14. 
Die Zeitgebühr wird nach Stunden bemessen. Ist die insgesammt für ein Geschäft 
aufgewendete Zeit geringer als eine Stunde oder ergibt sich bei der Zusammenrechnung 
außer vollen Stunden noch ein Bruchtheil, so wird zur vollen Stunde aufgerundet. 
Artikel 15. 
Die Zeitgebühr beträgt 2 Mark für jede Stunde. 
Artikel 16. 
Nimmt ein Geschäft. für das eine Werthgebühr anzusetzen wäre, soviel Zeit in Anspruch, 
daß die Zeitgebühr dafür sich höher berechnen würde als die Werthgebühr, so kann der 
Notar die Zeitgebühr beanspruchen. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Gegenstandssumme nicht mehr 
beträgt als 200 Mark. 
Artikel 17. 
So oft der Notar die Zeitgebühr verrechnet, soll er beim Gebührenvermerk auf der 
Urkunde und im Gebührenregister angeben, wie viel Zeit das Geschäft in Anspruch genommen hat. 
Artikel 18. 
Enthält eine Urkunde mehrere der Werthgebühr unterliegende Rechtsgeschäfte, welche von 
einander unabhängig sind oder nicht nothwendig eines aus dem anderen fließen, so wird 
für jedes dieser Rechtsgeschäfte eine besondere Gebühr geschuldet. 
Auf Verbindlichkeiten, welche nur als Bedingungen des Hauptvertrags erscheinen oder 
zur Erfüllung der Leistung oder Gegenleistung desselben bedungen oder übernommen werden, 
insbesondere auch auf Bürgschaften und Pfandbestellungen findet vorstehende Bestimmung 
keine Anwendung. 
Artikel 19. 
Für Geschäfte, welche zwar begonnen, aber ohne Schuld des Notars nicht vollendet 
worden sind, erhält der Notar die Zeitgebühr.
	        
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