„W 63. 1189
Artikel 24.
Für die Beurkundung eines Schuldversprechens oder Schuldanerkenntnisses, eines Bürg-
schaftsversprechens, einer Schuldübernahme, einer Forderungsabtretung wird bis zu einer
Gegenstandssumme von 2200 Mark die Hälfte, bei höherer Gegenstandssumme zwei Drittel
der vollen Werthgebühr erhoben; ebenso für die Beurkundung des Versprechens, ein Pfand-
recht an einer beweglichen Sache zu bestellen, für die Beurkundung der Bestellung, Be-
lastung oder Uebertragung eines Erbbaurechts, einer Dienstbarkeit, einer Reallast, einer
Hypothek oder eines sonstigen Rechts an einem Grundstück und für die Beurkundung des
Versprechens, ein solches Recht zu bestellen, zu belasten oder zu übertragen.
Artikel 25.
Für die Beurkundung von Eheverträgen wird die Hälfte der vollen Werthgebühr,
jedoch nicht weniger als 4 Mark, nicht mehr als 40 Mark erhoben.
Die Gegenstandssumme wird nach dem gesammten beiderseitigen Rein-Vermögen beim
Abschlusse des Ehevertrages berechnet.
Ist die Größe des Vermögens nicht ersichtlich und weigern sich die Betheiligten darüber
eine Angabe zu machen, so beträgt die Gebühr 10 Mark.
Artikel 26.
Für die Beurkundung eines Vertrages zwischen Brautleuten oder Ehegatten, durch den
lediglich über die religiöse Erziehung der Kinder verfügt wird, steht dem Notar eine Gebühr
von 2 Mark zu.
Wird in einem vom Notar beurkundeten Ehevertrag außer anderen Vertragsbestimmungen
auch über die religiöse Erziehung der Kinder eine Verfügung getroffen, so steht hiefür dem
Notar keine besondere Gebühr zu.
Artikel 27.
Für die Beurkundung von Testamenten, Erbverträgen und Erbverzichtsverträgen wird
die Hälfte der vollen Werthgebühr, jedoch nicht weniger als 4 Mark, nicht mehr als
40 Mark erhoben.
Die Gebühr wird nach dem Werthe des Gegenstandes oder des Vermögens berechnet,
worüber verfügt ist.
Ist der Werth nicht ersichtlich und weigern sich die Betheiligten, ihn anzugeben, so
beträgt die Gebühr 10 Mark.
Ist ein Ehevertrag mit einem Erbvertrage verbunden, so kommt nur eine Gebühr
und zwar die höhere zur Erhebung.
Artikel 28.
Für die Beurkundung von Vereinbarungen zwischen dem Vater eines unehelichen Kindes
und diesem über den Unterhalt für die Zukunft oder über eine an Stelle des Unterhalts