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zu gewährende Abfindung, sowie für die Beurkundung einer Vereinbarung zwischen dem
Vater eines unehelichen Kindes und der Mutter über die der Mutter aus der Beiwohnung
und der Entbindung entstandenen Ansprüche wird die Zeitgebühr erhoben.
Artikel 29.
Für die Beurkundung von Leibrenten- und Versicherungsverträgen wird die Hälfte der
vollen Werthgebühr erhoben.
Als Werthgegenstand gilt bei Versicherungsverträgen die versicherte Summe, bei Leib—
renten der Kaufpreis und in Ermangelung eines solchen der zehnfache Betrag der Rente.
Artikel 30.)
Für die Beurkundung von Schenkungen und Schenkungsversprechen, dann von Stiftungs-
geschäften wird die Hälfte der vollen Werthgebühr erhoben.
Für die Beurkundung der Errichtung von Familienfideikommissen kommt dem Notar
die volle Werthgebühr zu.
Artikel 31.
Vergleiche unterliegen als Verträge bei ihrer notariellen Beurkundung der Gebühren-
bewerthung nach Maßgabe ihres Inhalts.
Artikel 32.
Für die Beurkundung von Vollmachten, Einwilligungs= und Genehmigungserklärungen
wird eine Gebühr von 1 Mark erhoben, wenn die Vornahme des Geschäfts nicht mehr als
eine Stunde in Anspruch nimmt, andernfalls gelangt die Zeitgebühr zur Erhebung.
Artikel 33.
Für die Beurkundung von einseitigen Erklärungen, die zur Mittheilung an Dritte
bestimmt Ssind, wie Anzeigen und Androhungen, Aufforderungen, Anfechtungen, Zurück-
weisungen, Kündigungen, Widerrufs= und Rücktrittserklärungen wird die Zeitgebühr erhoben.
Für die Uebergabe der Erklärung an den Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Zustellung
nach § 132 des B. G. B. hat der Notar keine Gebühr zu beanspruchen.
Artikel 34.
Für die Beurkundung von Empfangsbekenntnissen (Quittungen), ferner für die Be-
urkundung von Stundungen, Schulderlassen oder Verzichten wird, wenn die Gegenstands-
summe mehr als 200 Mark beträgt, die Zeitgebühr, andernfalls eine Gebühr von 1 Mark
erhoben. Das Gleiche gilt für die Beurkundung von Erklärungen in Hypothekensachen in
den Landestheilen r. d. Rh.