AM 63. 1193
Vierter Abschnitt.
Vermittelung der Auseinandersetzung. Zwangsversteigerung.
Artikel 47.
Für die Vermittelung der Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses in dem
Verfahren nach § 86 bis 98 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit werden fünf Zehntheile, im Falle der Betheiligung eines minderjährigen Erben zwei
Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichsgerichtskostengesetzes erhoben. Die Gebühr kann
um zwei Zehntheile erhöht werden, wenn die Thätigkeit des Notars eine besonders weit-
läufige und schwierige war.
Die Berechnung der Gebühr erfolgt aus dem Werthe des Nachlasses nach Abzug der
Schulden.
Die Gebühr umfaßt die Vergütung für die Anfertigung des Auseinandersetzungsplans,
für die Beurkundung und die Bestätigung der Auseinandersetzung und für alle voraus-
gegangenen Verhandlungen und Verfügungen.
Die Erhebung der Zeitgebühr an Stelle der Gebühr des Abs. 1 ist ausgeschlossen.
Artikel 48.
Auf die Vermittelung der Auseinandersetzung in Ansehung des Gesammtguts einer
ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft im Verfahren nach § 99
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden die Vorschriften
über die Gebühren für die Vermittelung der Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses
entsprechende Anwendung. Wird die Auseinandersetzung mit der Theilung des Nachlasses
eines Ehegatten verbunden, so wird der Werth des Gesammtguts nur zu dem Bruchtheil in
Ansatz gebracht, welcher den Antheil des überlebenden Ehegatten bildet.
Artikel 49.
Wird der Antrag auf Vermittelung der Auseinandersetzung in den Fällen der Artikel 47, 48
vor der Erledigung des Verfahrens zurückgezogen, so kommt dem Notar für seine Thätigkeit
im Verfahren die Zeitgebühr bis zum Betrage der Hälfte der für die Durchführung der
Vermittelung anzusetzenden Gebühren, wenn aber der Antrag erst nach der Anfertigung des
Vertheilungsplanes zurückgezogen wird, bis zum Betrage von drei Viertel jener Gebühren zu.
Artikel 50.
Beurkundet der Notar außerhalb des Verfahrens nach § 86 ff., § 99 des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Uebereinkommen der Betheiligten
über die Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses oder in Ansehung des Gesammt-
guts einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft . so“ richten
sich die Gebühren nach Artikel 22 dieser Verordnung.
186“