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Artikel 51.
Die Gebühr des Notars für die Führung des Testamentsvollstreckeramts bemißt sich
nach den Vorschriften des § 2221 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Artikel 52.
Wird dem Notar auf Grund des Artikel 25 des Ausführungsgesetzes zu der Grund-
buchordnung und zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
die Ausführung einer Versteigerung übertragen, so erhält er für die gesammte Thätigkeit
im Verfahren bis zum Versteigerungstermine mit Einschluß der Beurkundung von Anträgen,
Erklärungen und Vereinbarungen der Betheiligten eine Gebühr von 15 Mark.
Für die Versteigerung selbst einschließlich der Beurkundung derselben und der Ertheilung
des Zuschlags erhält der Notar die im Artikel 23 bestimmte Gebühr.
Die Gebühr des Absatz 1 fällt an mit der Bestimmung des Versteigerungstermins.
Wird das Verfahren vor der Bestimmung des Versteigerungstermins eingestellt oder aufge-
hoben, so entfällt die Gebühr.
Artikel 53.
Wird unter Versagung des Zuschlags ein neuer Versteigerungstermin bestimmt, so erhält
der Notar für das Verfahren bis zu dem neuen Versteigerungstermin eine Gebühr von 5 Mark.
Fünfter Abschnitt.
Verwahrung von Privaturkunden und von Testamenten.
Eröffnung von Testamenten.
Artikel 54.
Für die Verwahrung einer Urkunde, die nicht ein Testament oder einen Erbvertrag
enthält, und für die Rückgabe einer solchen zur Verwahrung übernommenen Urkunde an den
Betheiligten wird je eine Gebühr von 2 Mark erhoben.
Die Gebühr für die Uebernahme umfaßt die Vergütung für die Beurkundung der
Uebernahme, die Ertheilung des Hinterlegungsscheins und die Verwahrung, die Gebühr für
die Rückgabe die Vergütung für das Aufsuchen, die Rückgabe und die über die Rückgabe
aufgenommene Urkunde.
Für die vorübergehende Verwahrung von Urkunden, die dem Notar zum Zwecke der
Vorbereitung eines Amtsgeschäfts übergeben sind, wird keine Gebühr erhoben.
Artikel 55.
Für die Uebernahme eines Testaments in amtliche Verwahrung — einschließlich der
zugehörigen Beurkundung — wird eine Gebühr von 3,50 Mark erhoben.