M 63. 1195
Die gleiche Gebühr gelangt für die Rückgabe eines in amtliche Verwahrung genommenen
Testaments zur Erhebung.
Die amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen, die von dem Notar
beurkundet sind, erfolgt gebührenfrei.
Für die Ertheilung des Hinterlegungsscheins über die in amtliche Verwahrung genommenen
Testamente und Erbverträge hat der Notar in jedem Falle eine Gebühr von 1 Mark zu
beanspruchen.
Artikel 56.
Für die nach § 2259 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorzunehmende Ablieferung eines
in seiner amtlichen Verwahrung befindlichen Testamentes an das Nachlaßgericht erhält der
Notar eine Gebühr von 1 Mark.
Die gleiche Gebühr erhält der Notar für die Uebersendung eines bei ihm errichteten
oder verwahrten Testamentes an eine andere Verwahrungsbehörde zum Zwecke der Ueber-
nahme in die amtliche Verwahrung.
Artikel 57.
Für die nach Maßgabe des bisherigen Rechts vorzunehmende persönliche Uebergabe
eines bei ihm verschlossen hinterlegten Testaments oder Erbvertrags an das Nachlaßgericht
erhält der Notar die Zeitgebühr.
Artikel 58.
Für die Eröffnung eines Testaments oder Erbvertrags erhält der Notar eine Gebühr
von 3,50 Mark.
Die Gebühr umfaßt die Vergütung für die Vorbereitung und Anberaumung des
Termins, die Ladungen, die Eröffnungsverhandlung und das darüber ausgenommene Protokoll.
Für die Bekanntgabe des Inhaltes eines Testaments oder Erbvertrages an einen Be-
theiligten, welcher bei der Eröffnung nicht zugegen gewesen ist, werden die im Artikel 44
vorgesehenen Gebühren erhoben.
Für die Abgabe der Akten an das Nachlaßgericht nach Erledigung der Eröffnung steht
dem Notar keine Gebühr zu. Für die Zurückbehaltung der Testamentsabschrift erhält er
nur die Schreibgebühr.
Sechster Abschnitt.
Zustellung, GBehändigung, Vorlegung von Urkunden.
Artikel 59.
Soweit der Notar nach den dafür bestehenden Vorschriften Zustellungen von Amtswegen
vorzunehmen hat, stehen ihm dafür keine Gebühren zu.