Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Achter Abschnitt. 
Uebengeschäfte. 
Artikel 71. 
Für die Ertheilung eines mündlichen oder schriftlichen Rathes steht dem Notar keine 
Gebühr zu. 
Die Gebühr für die Ertheilung eines von einem Betheiligten verlangten ausführlichen 
schriftlichen Gutachtens richtet sich nach der Vereinbarung mit dem Betheiligten, mangels 
eines solchen nach billigem Ermessen. Für Gutachten über Gegenstände, die nicht zur Zu- 
ständigkeit der Notare gehören, haben die Notare nach dieser Verordnung keine Gebühren 
zu beanspruchen. 
Artikel 72. 
Für das Entwerfen von Privaturkunden steht dem Notar dieselbe Gebühr zu, welche 
er für die notarielle Beurkundung zu erhalten hätte. 
Errichtet der Notar späterhin auf Grund sdes Entwurfes eine öffentliche Urkunde, so 
hat er für diese Beurkundung nur die Zeitgebühr zu beanspruchen, wenn diese geringer ist 
als die sonst anzusetzende Gebühr. 
Artikel 73. 
Für die Bearbeitung von Liquidationen und Berechnungen hat der Notar die Zeitgebühr 
zu beanspruchen. 
Artikel 74. 
Für die Abfassung öffentlicher Bekanntmachungen wird eine Gebühr von 1 Mark 
erhoben. Umfaßt jedoch die öffentliche Bekanntmachung mehr als eine Seite von zwanzig 
Zeilen mit durchschnittlich zwölf Silben, so wird für jede weitere ganz oder theilweise in 
Anspruch genommene Seite gleichfalls 1 Mark vergütet. 
Neunter Abschnitt. 
Auslagen. 
Artikel 75. 
An baaren Auslagen werden erhoben: 
1. Die Post und Telegraphengebühren; 
2. die durch Einrückung einer Bekanntmachung in öffentliche Blätter entstehenden Kosten; 
3. die an Zeugen, Sachverständige, Auskunftspersonen, Dolmetscher, Ausrufer und 
sonstige nothwendige Hilfspersonen zu zahlenden Beträge; 
4. die an andere Behörden oder Beamte, insbesondere an den zugezogenen zweiten 
Notar oder an Rechtsanwälte für deren Thätigkeit zu zahlenden Beträge; 
5. die zur Entrichtung der dem Staate und den Gemeinden anfallenden Gebühren 
gemachten Vorschüsse.
	        
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