Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

63. 1201 
Artikel 88. 
Bei allen Dienstreisen, welche ohne Nachtheil für den Reisezweck durch Benützung von 
Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt werden können, haben die Notare nur auf Ver- 
gütung der Kosten dieser Beförderungsgelegenheit Anspruch. Auf Eisenbahnen gebührt ihnen 
ein Platz in der zweiten, auf Dampfschiffen in der ersten Klasse. 
Artikel 89. 
Soweit die Benützung der Eisenbahnen oder Damnfschiffe nicht möglich oder nicht 
thunlich erscheint, kann der Notar sich in gleicher Weise, wie die Richter des Amtsgerichts 
eines Gefährtes bedienen. Er soll sich, wenn möglich, den Akkorden anschließen, die nach 
8§ 12 der Verordnung vom 11. Februar 1875, die Aufrechnung der Tagegelder und Reise- 
kosten bei auswärtigen Dienstgeschäften der Beamten und Bediensteten des Civilstaatsdienstes 
betr., abgeschlossen werden. 
Artikel 90. 
Ein Notar, der mit eigenem Wagen und eigenen Pferden versehen ist, darf, wenn er 
sich dieses Gefährtes zu Dienstreisen bedient, die Kosten in Aufrechnung bringen, welche nach 
den Vorschriften der vorhergehenden Artikel erwachsen wären, wenn er sich eines gemietheten 
Beförderungsmittels bedient hätte. 
Artikel 91. 
Legt ein Notar bei einer Dienstreise den Weg zu Fuß oder unter Benützung des 
Fahrrads zurück, so hat er Anspruch auf eine Reisekostenvergütung von 0,20 Mark für 
jeden vollen Kilometer des Hin= und Rückwegs. Bruchtheile von Kilometern kommen nicht 
in Anschlag. 
Würden die Kosten bei Benützung von Eisenbahn, Dampfschiff, Gefährt geringer sein, 
so kann die Reisekostenvergütung nur in dem geringeren Betrage beansprucht werden. 
Artikel 92. 
Nimmt der Notar bei einer und derselben Dienstreise mehrere Geschäfte mit verschiedenen 
Betheiligten vor, so hat er die Reisegebühren nur einmal zu beanspruchen. 
Artikel 93. 
Haben mehrere Personen, die bei verschiedenen Geschäften betheiligt sind, eine und 
dieselbe Dienstreise veranlaßt, so sind die Reisegebühren unter sie nach Verhältniß der ihnen 
zur Last fallenden Notariatsgebühren zu vertheilen. 
Das Gleiche gilt, wenn auf der Reise erst andere Geschäfte hinzukommen. 
Artikel 94. 
Für die Beförderung des nothwendigen Reisegepäcks werden dem Notar die thatsächlich 
erwachsenen Auslagen vergütet. 
1877
	        
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