Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

W#63. 1203 
Artikel 101. 
Die Gebühr beträgt, wenn dem Notar die Einnahme, Aufbewahrung und Ablieferung 
der Strichgelder aus einer Versteigerung obliegt, 
a) bei Versteigerung von unbeweglichen Gegenständen: 
für den Betrag bis zu 2000 Mark 1 vom Hundert, 
darüber hinaus für den Mehrbetrag ½ vom Hundert; 
b) bei Versteigerung von beweglichen Gegenständen: 
für den Betrag bis zu 2000 Mark 2 vom Hundert, 
darüber hinaus für den Mehrbetrag 1 vom Houndert. 
Artikel 102. 
Auch bei der Berechnung der Gebühr in den Fällen der Artikel 100, 101, werden 
Pfennigbeträge, die nicht durch zehn theilbar sind, auf zehn aufgerundet 
Artikel 103. 
Für die Uebernahme, Aufbewahrung und Ablieferung von Werthen unter 20 Mark 
werden Gebühren nicht erhoben. 
Artikel 104. 
Soweit bestimmt ist, daß die Notare bei der Berechnung und Erhebung der aus Anlaß 
ihrer Amtsgeschäfte dem Staate und den Gemeinden anfallenden Gebühren mitzuwirken haben, 
haben die Notare von den Betheiligten für die Einnahme, Aufbewahrung und Ablieferung 
dieser Gebühren Hinterlegungsgebühren nicht zu beanspruchen. 
Zwölfter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
Artikel 105. 
Aufgehoben sind: 
1. die Notariatsgebührenordnung für die Pfalz vom 9. April 1822; 
2. die Verordnung vom 11. Juli 1823 über die Notariatsgebühren in der Pfalz; 
3. die Verordnung vom 29. Januar 1854, die Gebühren der Notare in der Pfalz 
betreffend; « 
4. die Notariatsgebührenordnung für die Landestheile r. d. Rh. vom 30. November 1875; 
5. die Verordnung vom 12. Dezember 1875, die Gebühren der Notare und Notariats-= 
zeugen in der Pfalz betreffend; 
6. die Verordnung vom 21. Dezember 1877, die Gebühren der Notare in der Pfalz 
betreffend;
	        
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