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7. die Verordnung vom 15. September 1879, die Gebühren der Notare betreffend;
8. die Verordnung vom 13. Mai 1880, die Gebühren der Notare in der Pfalz
betreffend;
9. die Verordnung vom 29. Juni 1886, die Gebühren der Notare betreffend.
Artikel 106.
Die im Regierungsbezirke der Pfalz üblichen Gebühren für die Anfertigung der
Bordereaux und für die Uebersendung der Bordereaux an die Hypothekenämter bleiben bis
zu dem Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, aufrecht erhalten.
Ebenso können im Regierungsbezirke der Pfalz die für die Anfertigung von Heblisten
bei Versteigerungen üblichen Gebühren weiter bezogen werden.
Artikel 107.
Die Vorschriften dieser Verordnung über die Gebühren bei der Zwangsversteigerung
treten, soweit sie die Schiffe betreffen, am 1. Januar 1900, im Uebrigen für jeden Grund-
buchbezirk mit dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen
ist. Bis zu diesem Zeitpunkte haben bei Zwangsversteigerungen hinsichtlich der Gebühren
noch die seitherigen Bestimmungen Anwendung zu finden. Das Gleiche gilt für das Ver-
fahren, welches gemäß § 15 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangs-
versteigerung und die Zwangsverwaltung noch nach den Landesgesetzen zu erledigen ist, sowie
für die Zwangsversteigerung eines gemeinschaftlichen Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung
der Gemeinschaft nach den Art. 41, 113 des Gesetzes, Uebergangsvorschriften zum Bürger-
lichen Gesetzbuche betreffend.
Die Erlassung besonderer Vorschriften über die Gebühren der Notare bei der Beurkundung
und Beglaubigung von Verträgen und Erklärungen, für welche das Grundbuchrecht maßgebend
ist, bleibt für später vorbehalten.
Artikel 108.
Ist ein Notar in den Landestheilen r. d. Rh. nach dem Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung noch auf Grund des bisherigen Landesrechts als Verlassenschaftskommissär thätig,
so gebührt ihm für Korrespondenzen und Berichte, welche ihm als Verlassenschaftskommissär
obliegen, dann für die von ihm in dieser Eigenschaft auszustellenden Zeugnisse wie bisher
eine Vergütung von 1 bis 4 Mark.
Artikel 109.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Jannar 1900 in Kraft.