Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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§ 2. 
Die neuerrichteten Notariate in Amorbach, Baunach, Euerdorf, Nordhalben, Rehau, 
Schillingsfürst, Thiersheim, Weidenberg und Wiesentheid werden vorerst nicht mit Notaren 
besetzt. Zur Wahrnehmung der Geschäfte dieser Notariate sind nach Artikel 95 Abs. 2 
des Notariatsgesetzes Notariatsverweser zu bestellen. 
§ 3. 
Jedes der durch § 1 errichteten Notariate hat seinen Sitz an dem Orte, dessen 
Namen es führt. 
Die Gemeinden Krumbach und Hürben gelten für den Sitz der Notariate Krumbach I 
und Krumbach II als ein Ort. 
84. 
Die Besetzung der neuerrichteten Notariate ergibt sich aus der Anlage Diejenigen 
Notare, welche hienach ohne Versetzung an einen anderen Ort im Amte verbleiben, behalten 
ihre bisherigen Urkundensammlungen, Repertorien und sonstigen Amtsbestände. Im Uebrigen 
wird das Staatsministerium der Justiz über die Zuweisung der Urkundensammlungen, 
Repertorien und sonstigen Amtsbestände verfügen. 
München, den 22. Dezember 1899. 
Luitpold, 
Prinz von SZayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Leonrod. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General.Sekretär: 
Ministerialrath v. Thelemann.
	        
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