Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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§ 2. 
Den Finanzbehörden steht jederzeit frei, behufs Prüfung der Richtigkeit der Gebühren- 
ansätze und der Ueberträge in die Gebührenregister von den einschlägigen Akten der Gerichte, 
Notare und Verwaltungsbehörden Einsicht zu nehmen und zu diesem Zwecke Commissäre in 
die Bureaus jener Behörden und Beamten abzuordnen. 
Die gebührenverrechnenden Behörden und Beamten sind verpflichtet, auf die von der 
Revision erhobenen Bedenken die erforderlichen Aufschlüsse zu ertheilen und, sofern zur 
weiteren Verfügung die Vorlage von Aktenstücken an die Revisionsstelle nothwendig ist, Ab- 
schriften derselben fertigen zu lassen, falls die Einsendung der Originalakten sich als un- 
thunlich darstellen sollte. 
§ 3. 
Streitfragen über die Pflicht zur Entrichtung von Gebühren und Auslagen oder über 
deren Größe, welche gemäß Art. 234 des Gesetzes über das Gebührenwesen der Entscheidung 
durch die einschlägigen Ministerien unterliegen, werden, sofern dieselben nicht von dem 
Staatsministerium der Finanzen in eigener Zuständigkeit zu erledigen sind, im Einvernehmen 
mit demselben beschieden. 
8 4. 
Als Behörden, welche im Sinne des Art. 199 des Gesetzes über das Gebührenwesen 
den Distriktsverwaltungsbehörden gleichzuachten sind, bestimmen Wir: 
Die Landgerichte und die Staatsanwaltschaften bei denselben, die Amts- 
gerichte, die Kreisarchive, Bezirksbergämter, die Oberpostämter, Oberbahnämter 
und Eisenbahnbausektionen, die Hauptzollämter, Rentämter, die Kreiskassen und 
die Lokalbaukommission München. 
Als Mittelstellen im Sinne des Art. 200 des erwähnten Gesetzes haben zu gelten: 
die Gesandtschaften, die Oberlandesgerichte, die Oberstaatsanwälte bei den letzteren, 
die Kreisregierungen, die Konsistorien und das Oberkonsistorium, das geheime 
Hausarchiv, das geheime Staatsarchiv und das allgemeine Reichsarchiv, die General- 
direktion der k. b. Staatseisenbahnen, die Generaldirektion der k. b. Posten und 
Telegraphen, die Centralstaatskasse, die Generalbergwerks= und Salinen-Admini- 
stration, die Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern, die Staats- 
schuldentilgungskommission, das Oberbergamt dann das Katasterbureau. 
Das Staatsministerium der Finanzen ermächtigen Wir, veranlaßten Falls im Ein- 
vernehmen mit den einschlägigen übrigen Staatsministerien von dem Vorbehalte im Art. 201 
des Gesetzes noch weitern Gebrauch zu machen.
	        
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