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ausgehenden Postsendungen im internen Verkehr auch fernerhin als Dienstsachen portofrei
zu behandeln, vorbehaltlich jedoch der nachträglichen Erhebung und Verrechnung des Portos
im Falle der Verurtheilung einer zahlungsfähigen Gegenpartei in die Kosten.
Desgleichen ist der durch die Erhebung und Verrechnung der Gebühren veranlaßte
interne Verkehr der Behörden unter sich einschließlich der Geldsendungen zwischen denselben
als Dienstsache zu behandeln und daher portofrei.
Auch sind die dem Mahnverfahren vorhergehenden Mittheilungen der Gebührenschuldigkeit
seitens der Organe des Staates an die Parteien im internen Verkehre der Portopflicht
nicht unterworfen.
8 10.
Die Entscheidung darüber, ob ein Gegenstand als Amts= oder Partei-Sache, beziehungs-
weise als Armensache (Art. 4 des Gesetzes über das Gebührenwesen, § 14 des Gessetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) zu behandeln sei, steht vorbehaltlich
des Erinnerungs= und Beschwerderechts der einschlägigen Finanzbehörden in allen Fällen der
in der Hauptsache kompetenten Behörde, bei Amtshandlungen des Notars diesem zu.
§ 11.
Für die Besorgung des Gebührenwesens und der hiemit verbundenen Auslagen für
Schreibmaterialien, Register und Gebührenanforderungsformulare erhalten die hiemit betrauten
Beamten und Bediensteten mit Ausnahme der Rentamtmänner, der Beamten der Kreiskassen
und der Centralstaatskasse, eine Tantieme aus den von ihnen percipirten und der Staats-
kasse verrechneten Gebühren und Strafgeldern.
Diese Tantieme beträgt bis auf Weiteres:
2 Prozent von den ersten 80 000 Mark,
1 Prozent von dem diese Summe übersteigenden Betrage der Jahreseinnahme.
Die Staateministerien der Justiz und der Finanzen find befugt, in den Fällen, in
welchen die Vermittelung der Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses oder einer
ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft durch den Notar statt-
findet (Art. 165 des Gesetzes über das Gebührenwesen), wenn die Auseinandersetzung
Grundstücke oder diesen gleichstehende Rechte zum Gegenstande hat, dem Notar aus den von
ihm nach Art. 146 des Gesetzes über das Gebührenwesen percipirten und der Staatskasse
verrechneten Gebühren von der Vorschrift im Abs. 2 abweichende Tantiemen zu gewähren.
Im Falle eines während des Jahres eintretenden Wechsels in der Person des gebühren-
verrechnenden Beamten bestimmt sich der Tantiemensatz nach der Gesammtsumme der von
dem abgetretenen und dem antretenden Beamten auf dieser Dienstesstelle percipirten und der
Staatskasse verrechneten Gebühren und Strafgelder. Die Vertheilung der Tantieme unter
den abgetretenen und dem antretenden Beamten erfolgt nach Verhältniß der von jedem der
beiden Beamten percipirten und der Staatskasse verrechneten Gebühren und Strafgelder.