Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M 6a4. 1227 
Wird ein von dem gebührenverrechnenden Beamten percipirter und der Staatskasse ver— 
rechneter Betrag an den Gebührenpflichtigen wieder zurückerstattet, so findet entsprechende 
Kürzung des Tantiemenbezugs nach Maßgabe der zurückbezahlten Gebühren und Straf- 
gelder statt. 
Die Rentamtmänner erhalten die ihnen verordnungsmäßig zugewiesenen Tantiemen aus 
der vollen wirklichen Einnahme. 
§ 12. 
Auf Grund des Art. 287 des Gesetzes über das Gebührenwesen räumen Wir den- 
jenigen Verwaltungsbehörden, welche ärarialische Gebühren und Auslagen zu verrechnen und 
ihre Rückstände nicht an die Rentämter zur zwangsweisen Beitreibung zu überweisen haben, 
das Vollstreckungsrecht ein. 
Titel lI. 
Besondere Bestimmungen. 
§ 13. 
Die Erhebung, Ablieferung und beziehungsweise Wegrechnung der bei den Bezirks- 
ämtern und Notaren anfallenden Gebühren, Geldstrafen, dann der hiemit in Verbindung 
stehenden Auslagen und durchlaufenden Gelder liegt den Bezirksämtern und exponirten Be- 
zirksamtsassessoren, dann den Notaren ob. 
Bei den Bezirksämtern und exponirten Bezirksamtsassessoren sind diese Geschäfte unter 
Haftung und Verantwortlichkeit der Amtsvorstände zu besorgen. 
Die zwangsweise Beitreibung dieser Gefälle liegt den Reutämtern ob. 
§ 14. 
Die rechnerische Behandlung der bei den Gerichten und Staatsanwälten anfallenden 
Gebühren und Geldstrafen, dann der hiemit in Verbindung stehenden Auslagen und durch- 
laufenden Gelder obliegt bei dem Obersten Landesgerichte, den Oberlandesgerichten und den 
Landgerichten den Obergerichtsschreibern, bei den Amtsgerichten den Gerichtsschreibern nach 
Maßgabe der desfalls im Instruktionswege zu erlassenden näheren Bestimmungen. 
Die Beitreibung der in Strafsachen anfallenden Geldstrafen wird auf Regquisition der 
Staatsanwaltschaft und beziehungsweise der Amtsrichter durch Vermittelung der Rentämter 
vollzogen. Die letztern haben sich hiezu regelmäßig ihrer eigenen Vollstreckungsorgane 
(Amtsdiener, Beiboten) zu bedienen, welchen bei der Vornahme von Vollstreckungshandlungen 
die Eigenschaft von Gerichtsvollziehern zukommt. 
Den Staatsministerien der Justiz und der Finanzen bleibt überlassen, vorbehaltlich der 
Bestimmungen im § 45 der Gerichtsvollzieher-Ordnung, im Falle des Bedürfnisses bei ein- 
zelnen Gerichten die Beitreibung der Geldstrafen in anderer Weise zu regeln. 
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