Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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M. 
15. 
Das Staateministerium der Zustiz kann die rechnerische Behandlung der anfallenden 
Gebühren und Geldstrafen, der Anslagen und durchlaufenden Gelder bei einzelnen Gerichten 
besonderen rechnungsführenden Gerichtsschreibern übertragen Diese Gerichtsschreiber besorgen 
das Kostenwesen selbständig, jedoch unter der Dienstaufsicht der Obergerichtsschreiber. 
Die Obergerichtsschreiber sind bei eigener Haftung in Bezug auf die treffenden Geld- 
beträge dafür verantwortlich, daß den im Abs. 1 bezeichneten Rechnungsführern alle Akten, 
Verhandlungen, Verfügungen und Entscheidungen behufs der Gebührenbewerthung rechtzeitig 
zugeleitet werden. 
§ 16. 
Für die Besorgung des Gebührenwesens der Cerichtovollzieher und für die Einhebung 
und Beitreibung der Gebühren der (Gerichtsvollzieher gelten die besonderen Vorschriften der 
Gerichtsvollzieher-Ordnung. 
§ 17. 
Die Bezirksamtmänner und exponirten Bezirksamtsassessoren, die (Gerichtsschreiber und 
Notare bringen die anfallenden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der einschlägigen 
gesetzlichen Vorschriften und vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 5 und 10 selbständig 
in Ausatz. 
Hinsichtlich der weiteren rechnerischen Behandlung haben dieselben, unbeschadet der ge- 
setzlichen Befugniß der einschlägigen Gerichte und Verwaltungsstellen zur Entscheidung von 
Erinnerungen und Beschwerden, den ihnen durch die Finanzstellen zugehenden Entschließungen 
und Weisungen zu entsprechen. Jedoch stehen sie auch bezüglich dieser Geschäfte unter der 
auoschliestlichen Disciplinargewalt der zur Ansübung der Disciplin über sie im Allgemeinen 
zständigen Behörden. 
Titel III. 
Schlußbestimmungen. 
8 18. 
Die weiteren Vorschriften über die Erhebung und Verrechnung der anfallenden Ge 
bühren und Geldstrafen, dann der hiemit in Verbindung stehenden Auslagen und durch— 
laufenden Gelder, sowie über die Führung und Revision der Gebührenregister, über das 
Verfahren bei Aufnahme und Bescheidung der Revisionsprotokolle, dann bei Streitfragen 
und Beschwerden, soweit dasselbe nicht bereits gesetzlich geregelt ist und über die Abrechnung 
mit den Rentämtern werden im Instruktionswege erlassen.
	        
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