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15.
Das Staateministerium der Zustiz kann die rechnerische Behandlung der anfallenden
Gebühren und Geldstrafen, der Anslagen und durchlaufenden Gelder bei einzelnen Gerichten
besonderen rechnungsführenden Gerichtsschreibern übertragen Diese Gerichtsschreiber besorgen
das Kostenwesen selbständig, jedoch unter der Dienstaufsicht der Obergerichtsschreiber.
Die Obergerichtsschreiber sind bei eigener Haftung in Bezug auf die treffenden Geld-
beträge dafür verantwortlich, daß den im Abs. 1 bezeichneten Rechnungsführern alle Akten,
Verhandlungen, Verfügungen und Entscheidungen behufs der Gebührenbewerthung rechtzeitig
zugeleitet werden.
§ 16.
Für die Besorgung des Gebührenwesens der Cerichtovollzieher und für die Einhebung
und Beitreibung der Gebühren der (Gerichtsvollzieher gelten die besonderen Vorschriften der
Gerichtsvollzieher-Ordnung.
§ 17.
Die Bezirksamtmänner und exponirten Bezirksamtsassessoren, die (Gerichtsschreiber und
Notare bringen die anfallenden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der einschlägigen
gesetzlichen Vorschriften und vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 5 und 10 selbständig
in Ausatz.
Hinsichtlich der weiteren rechnerischen Behandlung haben dieselben, unbeschadet der ge-
setzlichen Befugniß der einschlägigen Gerichte und Verwaltungsstellen zur Entscheidung von
Erinnerungen und Beschwerden, den ihnen durch die Finanzstellen zugehenden Entschließungen
und Weisungen zu entsprechen. Jedoch stehen sie auch bezüglich dieser Geschäfte unter der
auoschliestlichen Disciplinargewalt der zur Ansübung der Disciplin über sie im Allgemeinen
zständigen Behörden.
Titel III.
Schlußbestimmungen.
8 18.
Die weiteren Vorschriften über die Erhebung und Verrechnung der anfallenden Ge
bühren und Geldstrafen, dann der hiemit in Verbindung stehenden Auslagen und durch—
laufenden Gelder, sowie über die Führung und Revision der Gebührenregister, über das
Verfahren bei Aufnahme und Bescheidung der Revisionsprotokolle, dann bei Streitfragen
und Beschwerden, soweit dasselbe nicht bereits gesetzlich geregelt ist und über die Abrechnung
mit den Rentämtern werden im Instruktionswege erlassen.