Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

A 64. 1229 
§ 19. 
Diese Verordnung tritt am 1. Jannar 1900 in Kraft. 
Mit dem gleichen Zeitpunkte wird die Verordnung vom 20. September 1879, die 
Ausführung des Reichs Gerichtekostengesetzes und des Gesetzes über das Gebührenwesen be- 
treffend, aufgehoben. 
München, den 23. Dezember 1899. 
Luitpold, 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Krhr. v. Leonrod. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Pausch. 
  
  
Nr. 40961. 
Königlich Allerhöchste Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und seiner 
Lebengesetze (Zuständigkeitsverordnung). 
Im Namen HSeiner Mojestät des Rönigs. 
Kritpold. 
von Gotte-Gnaden Königlicher Prinz von Fayern, 
Regent. 
Wir finden Uns bewogen, zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und seiner 
Nebengesetze zu verordnen, was folgt: 
!Namensänderungen. 
8 1. 
Ueber Gesuche um die Bewilligung zur Aenderung des Familiennamens hat das Staats- 
ministerium des Innern im Benehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und, wenn 
es sich um einen adeligen Namen handelt, das Staatsministerium des Königlichen Hauses 
und des Aeußern im Benehmen mit den genannten Staatsministerien Uns zu berichten. 
1917
	        
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