Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Befreinng von Ehehindernissen und vom Aufgebote. 
§ 12. 
Die Befreiung von der Vorschrift, daß eine Frau nicht vor der Vollendung des sech- 
zehnten Lebensjahrs eine Ehe eingehen darf, sowie von dem Verbote der Eheschließung zwischen 
einem wegen Ehebruchs geschiedenen Ehegatten und demjenigen, mit welchem der geschiedene 
Ehegatte den Ehebruch begangen hat, behalten Wir Unserer Entschließung nach Vernehmung 
des Staatsministeriums der Justiz vor. 
§ 13. 
Die Befreiung von der Vorschrift, daß eine Fran erst zehn Monate nach der Auf- 
lösung oder Nichtigkeitserklärung ihrer früheren Ehe eine neue Ehe eingehen darf, wird von 
dem Staatsministerium der Justiz ertheilt. 
§ 14. 
Die Befreiung von dem vor der Eheschließung zu erlassenden Aufgebote wird in den 
Landestheilen rechts des Rheins von der Distriktsverwaltungsbehörde, in der Pfalz von dem 
Staatsanwalte bei dem Landgericht ertheilt, in dessen Bezirke der zur Anordnung des Auf- 
gebots zuständige Standesbeamte seinen Amtssitz hat. In München wird die Befreiung 
vom Magistrat ertheilt. 
Erklärungen über den Familiennamen. 
§ 15. 
Nimmt eine geschiedene Frau auf Grund des § 1577 Abs. 2 des Bäürgerlichen 
Gesetzbuchs ihren Familiennamen oder, falls sie vor der Eingehung der geschiedenen Ehe ver- 
heiratet war, den Namen, den sie zur Zeit der Eingehung dieser Ehe hatte, wieder an, 
so ist zur Entgegennahme der hierauf gerichteten Erklärung die Distriktspolizeibehörde zu- 
ständig, in deren Bezirke die Frau ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines im deutschen 
Reiche gelegenen Wohnsitzes ihren Aufenthalt hat. 
§ 16. 
Untersagt der Mann auf Grund des § 1577 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
der von ihm geschiedenen Frau die Führung seines Namens so ist zur Entgegennahme der 
hierauf gerichteten Erklärung die Distriktspolizeibehörde zuständig, in deren Bezirke der Mann 
seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines im deutschen Reiche gelegenen Wohnsitzes 
seinen Aufenthalt hat. 
§ 17. 
Ist nach JI 1575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die eheliche Gemeinschaft aufgehoben, 
so finden die Vorschriften der §§ 15, 16 auf die Wiederannahme des früheren Namene 
und die Untersagung der Fortführung des Namens entsprechende Anwendung.
	        
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