1232
Befreinng von Ehehindernissen und vom Aufgebote.
§ 12.
Die Befreiung von der Vorschrift, daß eine Frau nicht vor der Vollendung des sech-
zehnten Lebensjahrs eine Ehe eingehen darf, sowie von dem Verbote der Eheschließung zwischen
einem wegen Ehebruchs geschiedenen Ehegatten und demjenigen, mit welchem der geschiedene
Ehegatte den Ehebruch begangen hat, behalten Wir Unserer Entschließung nach Vernehmung
des Staatsministeriums der Justiz vor.
§ 13.
Die Befreiung von der Vorschrift, daß eine Fran erst zehn Monate nach der Auf-
lösung oder Nichtigkeitserklärung ihrer früheren Ehe eine neue Ehe eingehen darf, wird von
dem Staatsministerium der Justiz ertheilt.
§ 14.
Die Befreiung von dem vor der Eheschließung zu erlassenden Aufgebote wird in den
Landestheilen rechts des Rheins von der Distriktsverwaltungsbehörde, in der Pfalz von dem
Staatsanwalte bei dem Landgericht ertheilt, in dessen Bezirke der zur Anordnung des Auf-
gebots zuständige Standesbeamte seinen Amtssitz hat. In München wird die Befreiung
vom Magistrat ertheilt.
Erklärungen über den Familiennamen.
§ 15.
Nimmt eine geschiedene Frau auf Grund des § 1577 Abs. 2 des Bäürgerlichen
Gesetzbuchs ihren Familiennamen oder, falls sie vor der Eingehung der geschiedenen Ehe ver-
heiratet war, den Namen, den sie zur Zeit der Eingehung dieser Ehe hatte, wieder an,
so ist zur Entgegennahme der hierauf gerichteten Erklärung die Distriktspolizeibehörde zu-
ständig, in deren Bezirke die Frau ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines im deutschen
Reiche gelegenen Wohnsitzes ihren Aufenthalt hat.
§ 16.
Untersagt der Mann auf Grund des § 1577 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
der von ihm geschiedenen Frau die Führung seines Namens so ist zur Entgegennahme der
hierauf gerichteten Erklärung die Distriktspolizeibehörde zuständig, in deren Bezirke der Mann
seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines im deutschen Reiche gelegenen Wohnsitzes
seinen Aufenthalt hat.
§ 17.
Ist nach JI 1575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die eheliche Gemeinschaft aufgehoben,
so finden die Vorschriften der §§ 15, 16 auf die Wiederannahme des früheren Namene
und die Untersagung der Fortführung des Namens entsprechende Anwendung.