Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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I. Hinterlegungen bei den amtsgerichtlichen Hinterlegungsstellen und der fl. Bank. 
§ 2. 
Für die Hinterlegung von Geld, Werthpapieren und Kostbarkeiten, welche von dem 
Vater oder der Mutter, dem Vormund, dem Pfleger oder dem Beistand auf Grund der 
§§ 1667, 1814, 1818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bewirkt werden, beträgt die Gebühr 
4/10 vom Tausend des hinterlegten Betrags oder Werthes. 
Uebersteigt die Dauer der Verwahrung den Zeitraum eines Jahres, so wird für jedes 
weitere angefangene Jahr von der ersten Erlage an gerechnet die Hälfte der im Abs. 1 
bestimmten Gebühr unter Zugrundelegung des jeweiligen Gesammtbetrags oder Werthes in 
Ansatz gebracht. 
Erfolgt die Hinterlegung durch den Vater oder die Mutter, den Vormund, den Pfleger 
oder den Beistand für mehrere Kinder oder Mündel, so ist die Gebühr aus dem Vermögen 
jedes einzelnen Kindes oder Mündels besonders zu berechnen. 
Der Mindestbetrag der Hinterlegungsgebühr ist 20 Pfennig. 
Beträgt das Vermögen eines Kindes oder Mündels nicht über 1000 Mark, so kommt 
eine Hinterlegungsgebühr nicht zur Erhebung. 
§ 3. 
In den übrigen Fällen der Hinterlegung von Geld, Werthpapieren und Kostbarkeiten 
beträgt die Hinterlegungsgebühr eins vom Tausend des hinterlegten Betrags oder Werthes. 
Uebersteigt die Dauer der Verwahrung den Zeitraum eines Jahres, so wird für jedes 
weitere angefangene Jahr von der ersten Erlage an gerechnet die Hälfte der im Abs. 1 be- 
stimmten Gebühr unter Zugrundelegung des jeweiligen Gesammtbetrags oder Werthes in 
Ansatz gebracht. 
Der Mindestbetrag der Hinterlegungsgebühr ist 1 Mark. 
§ 4. 
Macht der Hinterleger für den Fall, daß die K. Bank Hinterlegungsstelle ist, von 
dem Rechte nach § 53 Abs. 2 der Hinterlegungs-Ordnung Gebrauch, so wird in den 
Fällen des § 2 außer der an die K. Bank zu entrichtenden tarifmäßigen Gebühr für die 
Verwaltung der offenen Depots eine Hinterlegungsgebühr überhaupt nicht und in den Fällen 
des § 3 nur für das erste Verwaltungsjahr erhoben; als Gebühr wird der Unterschied 
zwischen der im § 3 bestimmten Gebühr und der Vergütung an die K. Bank erhoben. 
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Wird von der K. Bank als Hinterlegungsstelle 
1. die Einziehung der Valuta für ausgelooste oder gekündigte Werthpapiere; 
2. der Ankauf und Verkauf von Werthpapieren;
	        
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