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§ 11.
Die Hinterlegungsgebühr wird in Vormundschafts= und Fideikommißsachen nach Ablauf
eines jeden Hinterlegungsjahres, spätestens aber bei Herausgabe der hinterlegten Gelder,
Werthpapiere und Kostbarkeiten erhoben.
In den Fällen der §§ 3, 4 ist die Gebühr bei der Hinterlegung für ein Jahr im
Voraus zu entrichten.
– 12.
Die Hinterlegungsstelle sowie der Notar kann die Herausgabe der hinterlegten Sachen
von der vorherigen Entrichtung der Hinterlegungsgebühr abhängig machen.
Die K. Bank ist berechtigt, vor der Aushändigung von Zins-, Renten= oder Gewinn-
Antheilsscheinen die Bezahlung der im Zeitpunkte der Aushändigung fälligen Hinterlegungs-
gebühren zu verlangen.
Das Zurückbehaltungsrecht der Hinterlegungsstelle bleibt unberührt.
8 13.
Für die Entscheidung von Streitfragen über die Pflicht zur Entrichtung der Hinter—
legungsgebühr oder über deren Größe finden für den Fall, daß die Hinterlegungsgebühr bei
einem Notare zum Anfalle gelangt ist, die Vorschriften der Art. 47 bis 50, im Uebrigen
die Vorschriften des Art. 234 des Gesetzes über das Gebührenwesen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. November 1899 Anwendung.
8 14.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Hinterlegungsordnung in Kraft.
Mit dem gleichen Zeitpunkte werden die Kgl. Verordnungen vom 17. Dezember 1882,
die Erhebung von Depositalgebühren betreffend, und vom 13. Juni 1892, die Erhebung
von Depositalgebühren in Vormundschaften betreffend, aufgehoben.
§ 15.
Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch auf diejenigen Massen, welche am
1. Januar 1900 schon hinterlegt sind, Anwendung. Für diese Massen beginnt am
1. Januar 1900 ein neues Verwaltungsjahr im Sinne der 8§§ 2, 3.
War die Masse im Jahre 1899 weniger als einen Monat hinterlegt, so wird eine
Hinterlegungsgebühr nicht erhoben. Andernfalls wird für das Jahr 1899 die Hinterlegungs-
gebühr nach dem Verhältnisse der Zeitdauer der Hinterlegung erhoben; dabei werden nur
volle Monate gerechnet.
Die am 1. Jannar 1900 bei den Notaren hinterliegenden Gelder, Werthpapiere und
Kostbarkeiten, welche unter den Art. 4 des Notariatsgesetzes fallen, gelten mit dem 1. Jannar 1900
als im Sinne dieser Verordnung hinterlegt.