Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

As 64. 1239 
8 16. 
Die auf Grund des 8 4 der Kgl. Verordnung vom 17. Dezember 1882 am 
31. Dezember 1899 gestundeten Gebühren bleiben bis zur Rückgabe der hinterlegten Gelder 
und Werthpapiere gestundet. 
Werden auf Grund der Art. 203, 210 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuche hinterlegte Gelder, Werthpapiere und Kostbarkeiten herausgegeben, so wird für 
die vom 1. Jannar 1900 an dauernde Hinterlegung eine Hinterlegungsgebühr nicht erhoben. 
§ 17. 
Die erforderlichen Ausführungsbestimmungen werden von den Staatsministerien der 
Justiz und der Finanzen erlassen. 
München, den 25. Dezember 1899. 
Luitpold, 
Prinz von BZayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Riedel. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Pausch. 
Nr. 37734. 
Bekanntmachung, die Anlegung von Mündelgeld bei den öffentlichen Sparkassen betreffend. 
fl. Staatsministerium der Justiz. 
Auf Grund des § 1807 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden die 
bayerischen gemeindlichen und distriktiven Sparkassen sowie die ältere gräflich Castell'sche 
Creditkasse in Castell zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt. 
Wenn nach der Satzung einer Sparkasse Mündelgeld nicht mit der Bestimmung an- 
gelegt werden kann, daß zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormundes 
oder des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist, hat die Sparkasse die Satzung in der Weise 
zu ändern, daß das Geld mit der bezeichneten Bestimmung angelegt werden kann. Wird 
die Aenderung nicht bis zum 1. Juni 1900 vorgenommen, so wird die Zulassung der 
Anlegung von Mündelgeld widerrufen werden. 
München, den 21. Dezember 1899. 
Dr. Frhr. v. Lronrod.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.