Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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§ 9. 
Die Distriktspolizeibehörde hat über das Gesuch 
1. die Heimatgemeinde, 
2. diejenigen Personen zu vernehmen, von welchen sie annimmt, daß sie an der 
Aenderung ein Interesse haben. 
Sie hat ferner behufs Würdigung der Gebührenfrage über die Vermögens-, Einkommens- 
und Erwerbsverhältnisse des Gesuchstellers die erforderlichen Erhebungen zu pflegen. 
§ 10. 
Soll der Namen eines Minderjährigen oder Bevormundeten geändert werden, so hat 
die Distriktspolizeibehörde nach Beendigung der Vernehmungen die Verhandlungen dem Vor- 
mundschaftsgerichte zur Aeußerung zu übersenden. 
§ 11. 
Nach der Beendigung des Verfahrens hat die Distriktspolizeibehörde die Verhandlungen 
der k. Regierung, Kammer des Innern, unter gutachtlicher Aeußerung über das Gesuch 
und über die Gebühr vorzulegen. 
– 12. 
Die k. Regierung, Kammer des Innern, hat zunächst die Verhandlungen dem Ober- 
staatsanwalte bei dem Oberlandesgerichte zur Aeußerung mitzutheilen. 
Dieser hat sich nach Anhörung des Amtsgerichts und des Staatsanwalts bei dem 
Landgericht über das Gesuch zu äußern. 
Die k. Regierung hat sodann die Verhandlungen dem k. Staatsministerium des 
Innern unter gutachtlicher Aeußerung über das Gesuch und über die Gebühr vorzulegen. 
§ 13. 
Von der über das Gesuch getroffenen Entscheidung hat die Distriktspolizeibehörde den 
Gesuchsteller schriftlich zu verständigen. 
Handelt es sich um die Aenderung des Namens einer minderjährigen oder bevormundeten 
Person, so hat die Distriktspolizeibehörde von der getroffenen Entscheidung dem Vormund- 
schaftsgerichte Mittheilung zu machen. 
II. 
Aenderung des Vornamens. 
§ 14. 
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist zu einer 
Aenderung des Vornamens die Bewilligung der zuständigen Behörde erforderlich. 
Diese Bestimmung bezieht sich nur auf solche Personen, welche die bayerische Staats- 
angehörigkeit besitzen.
	        
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