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III.
Gebühren.
§ 21.
Für die Erklärung, daß die geschiedene Frau den Familiennamen wieder annimmt
oder daß der Ehemann der geschiedenen Frau die Führung des Namens untersagt
(B. G. B. § 1577), wird gemäß Artikel 221 des Gebührengesetzes eine Gebühr von 3 bis
50 Mark erhoben.
Das Gleiche gilt für die Erklärung des Mannes der Mutter eines unehelichen Kindes,
daß er dem Kinde seinen Namen ertheile. (B.G.B. § 1706).
8 22.
Für die Genehmigung der Aenderung eines Familiennamens, einschließlich des voran—
gegangenen Verfahrens, wird vorbehaltlich der Bestimmung des Artikel 242 des Gebühren—
gesetzes (Bewilligung zur Aenderung adeliger Namen) gemäß Artikel 220 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gebührengesetzes eine Gebühr von 20 bis 200 Mark erhoben.
Diese Gebühr wird nach Artikel 220 Abs. 2 des Gebührengesetzes im Falle der Ab-
weisung des Gesuchs nur zur Hälfte und, wenn dasselbe noch vor Erlaß der Entscheidung
zurückgenommen wird, zu zwei Zehntheilen erhoben.
§ 23.
Für die Gebührenbewerthung der Verhandlungen über Gesuche um die Bewilligung
zur Aenderung des Vornamens kommen die Vorschriften der Artikel 198 und ff. und die
allgemeinen Bestimmungen des Gebührengesetzes zur Anwendung.
IV.
Vermerke in den Standesregistern.
§ 24.
Die Distriktspolizeibehörde hat über jede Namensänderung, die nicht kraft Gesegzes
eintritt, dem Standesbeamten, in dessen Register die Geburt der Person, deren Namen ge-
ändert ist, und bei Verheiratheten auch dem Standesbeamten, in dessen Register die Ehe-
schließung beurkundet ist, Mittheilung zu machen.
Der Standesbeamte hat die Namensänderung am Nande der Geburtsurkunde und bei
Verheiratheten auch am Nande der Heirathsurkunde zu vermerken, die Mittheilung der
Distriktspolizeibehörde dem Sammelakt einzuverleiben und das alphabetische Verzeichniß zu
vervollständigen. Der Vermerk ist auch im Nebenregister einzutragen. Ist das Neben-