Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

Veilage 1 zum Gesetz= und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1899.7 
Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte in Sachen der zu Kaiserslautern unter der 
Firma „Deutsche Waarenbank“ bestehenden Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, ver- 
treten durch ihre Direktoren Jakob Schmitt und Otto Amberger, gegen den k. bayer. Fiskus, 
vertreten durch die k. Regierung der Pfalz, Kammer der Finanzen, in Speyer, und diese durch den 
k. Regierungspräsidenten Freiherrn von Welser allda, wegen Gebührenbeitreibung, hier den 
bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen der besagten k. Kreisregierung und dem k. Landgerichte 
Kaiserslautern betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in Sachen der zu Kaiserslautern unter der 
Firma „Deutsche Waarenbank“ bestehenden Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, 
vertreten durch ihre Direktoren Jakob Schmitt und Otto Amberger, gegen den k. bayer. 
Fiskus, vertreten durch die k. Regierung der Pfalz, Kammer der Finanzen, in Speyer, 
und diese durch den k. Regierungspräsidenten Freiherrn von Welser allda, wegen Gebühren- 
beitreibung, hier den bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen der besagten k. Kreisregierung 
und dem k. Landgerichte Kaiserslautern betreffend, zu Recht: 
daß in dieser Sache die Gerichte zuständig sind. 
Gründe. 
J. 
Am 6. November 1896 ward vor dem k. Rotar Weinschütz in Zell ein Vertrag 
beurkundet, inhaltlich dessen Jakob Schmitt, Düngerfabrikant auf der Borkensteiner Mühle, 
Gemeinde Bubenheim, Otto Nikolaus Amberger, Kaufmann daselbst, und noch drei weitere 
Personen eine Aktiengesellschaft unter der Firma „Deutsche Waarenbank“ mit dem Sitze 
in Bubenheim, Station Harxheim— Zell und mit einem Aktienkapitale von 50 000 .M. 
gründeten. Laut desselben Aktes konstituirten sich die Erschienenen als Generalversammlung, 
welche einen Aufsichtsrath wählte, und wurden von letzterem die beiden vorgenannten Personen 
als Mitglieder des Vorstandes der Aktiengesellschaft bestellt. Für die Vertragsurkunde setzte 
der amtirende Notar mit Rücksicht darauf, daß in dieser der Zweck der Gesellschaft als 
gemeinnützig bezeichnet ist, eine Gebühr von 3 %0 oder 150 -& an, wogegen die k. Regierung 
der Pfalz, Kammer der Finanzen, im Hinblick auf Art. 118 des bayer. Gebührengesetzes 
unterm 27. Mai 1898 die Nacherhebung einer Gebühr von 600 JX anordnete, weil von 
dem sich in der Gesellschaft ergebenden Gewinne nach den Statuten eine Dividende an die 
Aktionäre vertheilt werden sollte. 
  
* Ausgegeben zu München den 31. Jannar 1899.
	        
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