Veilage 1 zum Gesetz= und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1899.7
Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte in Sachen der zu Kaiserslautern unter der
Firma „Deutsche Waarenbank“ bestehenden Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, ver-
treten durch ihre Direktoren Jakob Schmitt und Otto Amberger, gegen den k. bayer. Fiskus,
vertreten durch die k. Regierung der Pfalz, Kammer der Finanzen, in Speyer, und diese durch den
k. Regierungspräsidenten Freiherrn von Welser allda, wegen Gebührenbeitreibung, hier den
bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen der besagten k. Kreisregierung und dem k. Landgerichte
Kaiserslautern betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in Sachen der zu Kaiserslautern unter der
Firma „Deutsche Waarenbank“ bestehenden Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht,
vertreten durch ihre Direktoren Jakob Schmitt und Otto Amberger, gegen den k. bayer.
Fiskus, vertreten durch die k. Regierung der Pfalz, Kammer der Finanzen, in Speyer,
und diese durch den k. Regierungspräsidenten Freiherrn von Welser allda, wegen Gebühren-
beitreibung, hier den bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen der besagten k. Kreisregierung
und dem k. Landgerichte Kaiserslautern betreffend, zu Recht:
daß in dieser Sache die Gerichte zuständig sind.
Gründe.
J.
Am 6. November 1896 ward vor dem k. Rotar Weinschütz in Zell ein Vertrag
beurkundet, inhaltlich dessen Jakob Schmitt, Düngerfabrikant auf der Borkensteiner Mühle,
Gemeinde Bubenheim, Otto Nikolaus Amberger, Kaufmann daselbst, und noch drei weitere
Personen eine Aktiengesellschaft unter der Firma „Deutsche Waarenbank“ mit dem Sitze
in Bubenheim, Station Harxheim— Zell und mit einem Aktienkapitale von 50 000 .M.
gründeten. Laut desselben Aktes konstituirten sich die Erschienenen als Generalversammlung,
welche einen Aufsichtsrath wählte, und wurden von letzterem die beiden vorgenannten Personen
als Mitglieder des Vorstandes der Aktiengesellschaft bestellt. Für die Vertragsurkunde setzte
der amtirende Notar mit Rücksicht darauf, daß in dieser der Zweck der Gesellschaft als
gemeinnützig bezeichnet ist, eine Gebühr von 3 %0 oder 150 -& an, wogegen die k. Regierung
der Pfalz, Kammer der Finanzen, im Hinblick auf Art. 118 des bayer. Gebührengesetzes
unterm 27. Mai 1898 die Nacherhebung einer Gebühr von 600 JX anordnete, weil von
dem sich in der Gesellschaft ergebenden Gewinne nach den Statuten eine Dividende an die
Aktionäre vertheilt werden sollte.
* Ausgegeben zu München den 31. Jannar 1899.