Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

4 
und dem Klageanspruche nicht um eine von dem Zahlungspflichtigen gegen den Gebühren— 
ansatz erhobene Einwendung handle, denn die Genossenschaft „Deutsche Waarenbank“ habe 
bei dem bewertheten Gesellschaftsvertrage nicht mitgewirkt und schulde die hiebei angesetzte 
Gebühr nicht. Es liege hier ein unrechtmäßiger Eingriff der Verwaltung in die Privat— 
rechtssphäre vor, wegen dessen der Rechtsweg nach allgemeinen Grundsätzen zulässig sei, wie 
dies auch nach der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 7 des Ausführungsgesetzes zur Civil— 
prozeßordnung und Konkursordnung der Fall sei, da hier nicht der Rechtsbestand oder die 
Auslegung einer Entscheidung der Verwaltungsbehörde in Frage sei und auch nicht die 
Zulässigkeit der von dieser getroffenen Vollstreckungsklausel bestritten werde. 
Vom k. Kreisfiskalate der Pfalz wurden zwei der Klägerin zugestellte Denkschriften, 
die eine vom 24. August, die andere vom 23. September 1898, eingereicht, in welchen die 
Ausführungen des Rechtsanwalts Dr. Krieger bekämpft wurden mit der Ausführung, 
daß Art. 13 der Erhebung des Kompetenzkonfliktes nicht entgegenstehe, der von der Finanz- 
behörde geschehene Gebührenansatz lediglich nach Art. 153 des Gebührengesetzes bei Gericht 
angefochten werden könne, auch nach Art. 7 des Ausführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung 
und Konkursordnung hier keine gerichtliche Kompetenz gegenüber einer Verfügung der Ver- 
waltungsbehörde bestehe, indem, wie schon nach der Regierungsentschließung vom 27. Mai 1898 
nicht zweifelhaft sein könne, der Vollstreckungsbefehl und die Zwangsvollstreckung nicht gegen 
die Genossenschaft, sondern gegen die Aktiengesellschaft unter der Firma „Deutsche Waaren- 
bank“ gerichtet und die — übrigens sachlich völlig ungerechtfertigte — Klage nicht auf 
Grund von § 690 der Civilprozeßordnung erhoben sei. 
Nach Aufruf der Sache in heutiger öffentlicher Sitzung, zu welcher die Parteien gehörig 
geladen wurden, in welcher aber keine derselben vertreten war, trug der ernannte Bericht- 
erstatter die bisherigen Verhandlungen vor, wonach der k. Staatsanwalt unter näherer Be- 
gründung den Antrag stellte, zu erkennen, daß in dieser Sache die Gerichte zuständig seien. 
II. 
Bei Prüfung der Sache hat sich Folgendes ergeben: 
Das Vorliegen eines bejahenden Kompetenzkonfliktes ist im vorliegenden Falle anzu— 
nehmen, da einerseits das k. Landgericht Kaiserslautern auf die erhobene Klage als mit 
dieser befaßtes Gericht eine vorsorgliche Verfügung getroffen und damit in eine administrative 
Maßnahme eingegriffen hat, was es nur thun durfte, wenn es die gerichtliche Kompetenz 
für die Hauptsache oder für die vorsorgliche Maßregel als gegeben erachtet hat, und da 
andererseits wegen dieser Inanspruchnahme der Kompetenz der Kompetenzkonflikt von der 
k.# Regierung der Pfalz erhoben wurde.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.