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Beilage II zum Gesetz= und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1899.“
Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte in Sachen des kgl. Aerars, vertreten durch
die kgl. Regierung der Pfalz, Kammer der Finanzen, in Speyer, gegen 1. Christian Würtz,
Gutsbesitzer auf dem Münchhofe in Hochspeyer, 2. Jakob Nuby Il, Holzhändler in Hoch-
speyer, wegen der Berechtigung auf Fallwild, hier den bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen der
k. Regierung der Pfalz, Kammer des Innern, und dem k. Landgerichte Kaiser slautern betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in Sachen des kgl. Aerars, vertreten durch
die kgl. Regierung der Pfalz, Kammer der Finanzen, in Speyer, gegen 1. Christian Würtz,
Gutsbesitzer auf dem Münchhofe in Hochspeyer, 2. Jakob Ruby I, Holzhändler in
Hochspeyer, wegen der Berechtigung auf Fallwild, hier den bejahenden Kompetenzkonflikt
zwischen der k. Regierung der Pfalz, Kammer des Innern, und dem k. Landgerichte Kaisers-
lautern betreffend, zu Recht,
daß das k. Landgericht Kaiserslautern durch die in den Entscheidungsgründen seines
Urtheils vom 29. Juni 1898 enthaltene Würdigung der Frage, ob die vom Bahn-
körper der pfälzischen Ludwigsbahn eingenommenen Flächen einen Theil des öffentlichen,
zur öffentlichen Benützung dienenden Eigenthums bilden, die Grenzen der gerichtlichen
Zuständigkeit nicht überschritten hat.
Gründe.
J.
Im September 1892 wurden auf dem Bahnkörper der pfälzischen Ludwigsbahn in
einem Einschnitte östlich des Tunnels Heiligenberg zwei Rehe, ein Bock und eine Gais, todt
aufgefunden, und zwar an einer Stelle, wo zu beiden Seiten des Bahneinschnitts der
Staatswald angrenzt. Die beiden Rehe wurden von den Bahnbediensteten der Ortspolizei—
behörde von Hochspeyer zur weiteren Verfügung übergeben. Diese übergab unter Vorbehalt
der bestehenden Rechte den Rehbock den beiden oben genannten Beklagten, welche in ihrer
Eigenschaft als Pächter der Gemeindefeldjagd von Hochspeyer auf die beiden Rehe Anspruch
machten, während die Rehgais versteigert und der Erlös beim Bürgermeisteramte einstweilen
hinterlegt wurde.
Die kgl. Regierung der Pfalz, Kammer der Finanzen, welche das kgl. Aerar als auf
die vorbezeichneten Rehe berechtigt erachtete, erhob deshalb im August 1893 Klage zum
k. Landgerichte Kaiserslautern gegen die vorerwähnten Pächter der Gemeindefeldjagd
mit dem Antrage, zu erkennen, daß dem kgl. Aerare das Bezugsrecht auf das in dem beim
Ostausgange des Heiligenbergtunnels gelegenen Einschnitte in den Staatswaldrayon sich
* Ausgegeben zu München den 10. Februar 1899. 2