10
ergebende Fallwild zusteht, und die Beklagten unter solidarischer Haftung zu verurtheilen, an
den Kläger den Werth. des von ihnen zu Unrecht bezogenen Rehbocks mit 18 M. 43
zu bezahlen.
Durch Urtheil des k. Landgerichts Kaiserslautern vom 29. Juni 1898 ward die er-
hobene Klage kostenfällig abgewiesen. In den Gründen dieses Urtheils ist unter Anderm
im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
„Das Jagdrecht ist nach dem in der Pfalz geltenden Rechte, insbesondere nach der
Jagdverordnung vom 21. September 1815, ein Ausfluß des Eigenthums an Grund und
Boden, wenn es auch in der Regel nur durch Verpachtung seitens der Gemeindeverwaltung
auszuüben ist. In Staatswaldungen steht allerdings die Selbstausübung dem k. Fiskus zu.
Der Bahnkörper der pfälzischen Ludwigsbahn steht jedoch nicht im Eigenthum des kgl. Aerars
und insbesondere die hier fragliche Strecke desselben bildet nicht einen Theil des Staats-
waldes. In Bezug auf die Ausübung des Jagdrechts werden zwar von der Jurisprudenz
Straßen und Wege, welche den Staatswald durchziehen, als zu diesem gehörig angesehen.
Daß der Grund hievon aber der ist, daß diese Straßen und Wege Bestandtheil des domaine
Dublic sind, möchte bezweifelt werden. Mit mehr Recht wird es deshalb der Fall sein,
weil man dieselben als Zubehörden des Staatswaldes auffaßt. Die Eisenbahnen sind nicht
gleich den öffentlichen Wegen zum domaine public zu rechnen, wenigstens nach dem
geltenden pfälzischen Rechte. In Frankreich, wo die Sache übrigens durch neuere Gesetze
geregelt ist, besteht allerdings eine andere Auffassung, und diese wird auch von Wand in
seinem Buche über die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Wege in der Pfalz getheilt, wie
denn die kgl. Regierung geltend macht, daß die Eisenbahnen den großen Straßen beizuzählen
seien. Die Eisenbahnen stehen aber nicht dem Publikum zum allgemeinen Gebrauche offen,
dienen nur einer Transportanstalt und ihre Benützung steht nur demjenigen frei, welcher
einen Vertrag mit dem Unternehmer abschließt. Auch in jagdrechtlicher Beziehung stehen
sich die Schienenwege und öffentlichen Wege nicht gleich Letztere verbinden das beiderseits
anstoßende Land, während der Schienenstrang, dessen Betretung grundsätzlich verboten ist,
dieses trennt und somit den Zusammenhang des Jagdbezirks aufhebt. Mit Rücksicht hierauf
und auf die fehlende Waldbestockung ist der Eisenbahnkörper vielmehr als zum Feldjagd-
bezirk gehörig anzusehen."
Vor Zustellung dieses Urtheils erhob die k. Regierung der Pfalz, Kammer des Innern,
in Speyer durch Erklärung vom 11. August 1898 den Kompetenzkonflikt, weil in dem
Urtheile der pfälzischen Ludwigs- Eisenbahn die Eigenschaft als öffentliches, zur öffentlichen
Benützung dienendes Eigenthum abgesprochen wurde, indem für die Entscheidung dieses In-
cidentpunkts der Rechtsweg unzulässig sei. In einer Denkschrift vom gleichen Tage, welche
dieser Erklärung beigefügt war, ward dies näher begründet unter Hinweis auf das Gesetz