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Beilage III zum Gesetz= und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1899.
Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte in Sachen des Pfarrers Franz Taver
Sailer in Grafendorf, gegen die Gütlerseheleute Johann und Maria Hack in Abstorf, wegen
Stolgebühren und Dispenstaxen, hier den bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen der k. Regierung,
Kammer des Innern, von Niederbayern und dem k. Landgerichte Deggendorf betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in Sachen des Pfarrers Franz Kaver Sailer
in Grafendorf, gegen die Gütlersehelente Johann und Maria Hack in Abstorf, wegen
Stolgebühren und Dispenstaxen, hier den bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen der k. Re-
gierung, Kammer des Innern, von Niederbayern und dem k. Landgerichte Deggendorf
betreffend, zu Recht:
daß in dieser Sache der Rechtsweg unzulässig sei.
Gründe.
J.
Inhaltlich eines an die Expositur Gergweis ergangenen Reskripts des bischöflichen
Ordinariats Passau vom 20. Juli 1894 wurden, auf Grund Apostolischer Vollmacht der
Päpstlichen Datarie vom 10. dess Mts, „die Bittsteller Johann Hack und Maria Hack"“
in Abstorf, Gemeinde Gottersdorf, Bezirksamts Vilshofen, „von dem kirchlichen Ehehindernisse
der Schwägerschaft im zweiten Grade gleicher Seitenlinie dispensirt.“ Das Reskript war
mit Porto und 30 X 20 J Postnachnahme belastet.
Inhaltlich eines weiteren, mit 5X 60 — Postnachnahme und mit Porto belasteten
Reskripts des genannten Ordinariats vom 7. August 1894 wurde „die von der Expositur
Gergweis Namens der Brautleute Johann Hack und Maria Hack nachgesuchte Dispens
von den drei kirchlichen Proklamationen ertheilt."“
Nachdem hierauf die kirchliche Trauung des Johann Hack und der Maria Hack
stattgefunden hatte, verlangte der damalige Expositus Franz Kaver Sailer in Gergweis
von den Hack'schen Eheleuten die Bezahlung der vorerwähnten, von ihm vorschußweise
ausgelegten Postnachnahmen, sowie die aus Anlaß der Dispensgesuche und der Trauung,
dann der Beerdigung eines Kindes entstandenen pfarrlichen Taxen und Stolgebühren im
Gesammtbetrag von 58 X 35 J.
Von dieser Liquidation erstattete Johann Hack mit Eingabe vom 12. Januar 1895
dem k. Bezirksamte Vilshofen Anzeige mit der Bitte um instanzielle Entscheidung. Zur
Begründung führte er an, daß ihm der geforderte Betrag zu hoch vorkomme und daß er
bezweifle, ob die Erhebung der Dispensgebühren staatlicherseits erlaubt sei, da ja auch ein
staatliches Ehehinderniß nicht gegeben gewesen sei.
DAusgegeben zu München, den 15. April 1899. 4