17
3. Eheversprechen .... .... 2 4+ 60 J.
4. Dispensgesuch bezüglich der Verkündigungen mit Porto 1,10 —X, Post-
nachnahme5,90 X, Stolgebühr an Stelle der Verkündigungen 1, 5048 „ 50 „
5. Kopulation . . 6 „ 55 „
6. Kindsleiche 6 „ 80 „
zusammen 63 J& 35 J.
Bei der Verhandlung vor dem k. Amtsgerichte Osterhofen am 26. September 1895
wurde dem Klagsvorbringen gegenüber von den Beklagten, vertreten durch den von ihnen
bevollmächtigten praktischen Arzt Dr. Gäch in Schwarzach, geltend gemacht, daß es sich
um Stolgebühren handle, zu deren Verbescheidung und Festsetzung nicht die Gerichte, sondern die
Verwaltungsbehörden zuständig seien, daß die Ansätze zu hoch gegriffen, und überdieß bezüglich der
Dispenstaxen, „daß solche nicht zu zahlen seien, da dem Papste als nicht bayerischem Potentaten,
der auch in Bayern nicht Steuern zahle, eine Erhebung von Gebühren nicht zustehe."“
Mit als vorläufig vollstreckbar erklärtem Urtheile vom 3. Oktober 1895 erkannte das
k. Amtsgericht Osterhofen, daß die Beklagten Johann und Maria Hack unter solidarischer
Haftung schuldig seien, an den Kläger 63 —X 35 J Hauptsache sammt 4% Verzugszinsen
vom Tage der Klagszustellung an zu bezahlen und die sämmmtlichen Kosten des Rechtsstreites
zu tragen, in der Erwägung, daß Johann Hack auf die Weiterverfolgung seines Antrags
beim Bezirksamt Vilshofen verzichtet habe und die Forderung selbst in ihren einzelnen An-
sätzen aktenmäßig feststehe.
Gegen dieses Urtheil wurde für die Hack'schen Eheleute von dem k. Advokaten Hutter
in Deggendorf mit Schriftsatz vom 5. November 1895 Berufung zum k. Landgericht
Deggendorf eingelegt.
Bei diesem Gerichte wurde die Sache, zu deren Verhandlung erstmals auf den 10. Januar
1896 Termin anberaumt war, nach Antrag der Parteianwälte auf 13. März, 12. Juni,
9. Oktober, 27. November 1896, 5. Februar und 23. April 1897 vertagt.
Mit einer am 8. Februar 1897 bei dem genannten Berufungsgerichte eingekommenen
Zuschrift vom 3. dess. Mts. wurde von der k. Regierung, Kammer des Innern, von
Niederbayern der Kompetenzkonflikt augeregt mit der Erklärung, daß in dieser Streitsache
der Rechtsweg für unzuläßig erachtet werde, und zwar im Wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die eingeklagten Dispensationstaxen seien gleich den Stolgebühren Leistungen, die
ihrem Rechtsgrunde nach auf der Zugehörigkeit zum Kirchenverbande, sohin auf einem Verhältnisse
des öffentlichen Rechts beruhen. Dieß ergebe sich aus den einschlägigen Bestimmungen des
kanonischen Rechts und sei für Bayern auch durch §. 60 der II. Verfassungsbeilage und
durch zahlreiche Allerhöchste und Ministerial-Entschließungen anerkannt und zum Ausdruck
gebracht. Die negotiorum gestio, auf welche sich der Kläger berufe, gehöre nicht bloß
4