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auf einem Verhältnisse des öffentlichen Rechts. Streitigkeiten hierüber sind daher nicht von
den Gerichten, sondern von den Verwaltungsbehörden zu entscheiden. Vgl. das Erkenntniß
des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte vom 11. Dezember 1897 (Ges.= u. V.-Bl. 1898
Beilage Nr. 1) und die dortselbst angeführten Entscheidungen.
In der von Pfarrer Sailer gegen die Hack'schen Eheleute erhobenen gerichtlichen
Klage wird die Bezahlung von Gebühren verlangt für die Aufnahme und Weiterbe-
förderung von Gesuchen um Dispensation von dem Ehehindernisse der Schwägerschaft
und vom Aufgebot, dann für Aufnahme des Eheversprechens, für Proklamation,
Trauung und Beerdigung. Soweit dieß der Fall ist, muß der Rechtsweg als unzuläßig
erklärt werden.
Hieran ändert der Umstand nichts, daß in der Klage geltend gemacht wird, die Ver-
pflichtung zur Leistung sei von den Beklagten bereits anerkannt worden. Denn die Aner-
kennung gehört nicht lediglich dem Gebiete des Civilrechts an und vermag daher ein öffentlich-
rechtliches Verhältniß, wie es nach Vorstehendem hier vorliegt, nicht in ein civilrechtliches um-
zuwandeln. Siehe das vorerwähnte Erkenntniß vom 11. Dezember 1897 nebst einschlägigen
Allegaten.
3. Pfarrer Sailer verlangt ferner von den Hack'schen Eheleuten den Ersatz der
Baarauslagen, welche ihm aus Anlaß der Dispensgewährung erwachsen sind und von ihm
bei Zustellung der betreffenden bischöflichen Dekrete mittelst Postnachnahme erhoben wurden.
Hiezu ist zu bemerken:
a) Die nach dem kanonischen Rechte zugelassenen Dispensationen sind Bewilligungen
einer Ausnahmestellung in Einzelnfällen in Bezug auf ein kirchliches Gesetz, das
für die Angehörigen der katholischen Kirchengesellschaft kraft ihrer Zugehörigkeit zu
dieser Kirchengesellschaft bindend ist („Suspension eines Gesetzes nur für einzelne
Fälle“, Permaneder Kirchenrecht § 273, „Aufhebung der Verbindlichkeit, der
Wirksamkeit eines Rechtssatzes für einen einzelnen Fall“, Schulte Kirchenrecht
§ 95). Wie demnach nur einem Angehörigen der katholischen Kirche eine Dis-
pensation von einer kanonischen Satzung gewährt werden kann, so beruht auch
die Verbindlichkeit zur Entrichtung der für solche Dispensationen festgesetzten Ge-
bühren auf dem Kirchenverband, also auf einem Verhältnisse des öffentlichen Rechts.
Dieser öffentlichrechtliche Charakter der päpstlichen und bischöflichen Dispens-
taxen ist in Bayern immer anerkannt worden So ist in §. 60 der II. Ver-
fassungsbeilage bestimmt, daß die einschlägigen kgl. Landesstellen aufmerksam sein
sollen, daß die Unterthanen von den geistlichen Stellen nicht mit gesetzwidrigen
Gebühren beschwert oder in ihren Angelegenheiten auf eine für sie lästige Art
aufgehalten werden. In einer Reihe von Entschließungen der höchsten Stellen